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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 11.04.2022 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 33/22x

Worum es ging: Zählt meine Klage auch bei einer kurzen Frist als rechtzeitig?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Regeln darüber, dass eine Klage die Verjährung unterbricht, gelten sinngemäß auch für kurze Fristen, nach deren Ablauf ein Recht erlischt. Sie müssen die Klage dafür aber ordentlich weiterbetreiben.

Ruht ein Verfahren und gilt für Ihren Anspruch eine kurze Frist, ist ein Zuwarten von mehr als zwei Monaten mit dem Antrag auf Fortsetzung keine bloß geringfügige Verzögerung. Dass in diese Zeit die Gerichtsferien fallen, entschuldigt das für sich allein nicht.

Ist allein das Gericht am Zug und wird es nicht tätig, kann Ihnen nur vorgeworfen werden, dass Sie beim Gericht nicht nachgefragt haben. Erst wenn das Gericht drei Jahre lang untätig bleibt, werden Sie behandelt, als hätten Sie die Klage nicht rechtzeitig eingebracht.

Dass Sie eine Klage nicht ordentlich weiterbetrieben haben, kann Ihnen nur vorgeworfen werden, wenn Sie mit einer vorgeschriebenen oder aufgetragenen Handlung in Verzug sind. Ein Gericht, das von sich aus säumig ist, müssen Sie nicht antreiben.

Nur dann, wenn Sie ungewöhnlich lange untätig bleiben und daraus zu schließen ist, dass Ihnen am Ziel des Verfahrens nichts mehr liegt. Es kommt weniger auf die Dauer an als auf die Gründe der Untätigkeit. Ist das der Fall, fällt der Schutz der Klage vor der Verjährung weg.

Lässt sich ein Sachverständiger mit seinem Gutachten Zeit und stellen Sie keinen Antrag auf Fristsetzung, bedeutet das für sich allein noch nicht, dass Ihnen am Ausgang des Verfahrens nichts liegt.

Ob ein längeres Zuwarten noch hingenommen werden kann oder schon ungewöhnliche Untätigkeit ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Beruft sich die Gegenseite auf Verjährung, müssen Sie beachtliche Gründe für Ihre Untätigkeit vorbringen und nötigenfalls beweisen.

Von einem nicht gehörig weiterbetriebenen Verfahren spricht man, wenn Sie ungewöhnlich lange untätig sind und damit zeigen, dass Ihnen am Prozessziel nichts liegt. Dabei zählt nicht nur, wie lange der Stillstand dauerte, sondern vor allem, welche Gründe es dafür gab.

Auf die Frist, innerhalb der eine unwirksame Vereinbarung über die Miethöhe geltend gemacht werden muss, kann nicht im Voraus verzichtet werden. Die Frist soll die Beweisschwierigkeiten vermeiden, die entstehen, wenn die Miete erst lange nach der Vereinbarung überprüft wird. Damit nähert sie sich einer Verjährungsfrist an.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 16 MRG § 37 MRG § 39 MRG § 40

Entscheidungstext

29 Absätze, 7.650 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.04.2022

Geschäftszahl

5Ob33/22x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. B*, 2. B*, beide vertreten durch Mag. Peter Abpurg, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Dr. W*, vertreten durch die Dr. Wolfgang Vanis Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 16 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Dezember 2021, GZ 39 R 223/21i-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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