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Wie lange darf ich mit dem Weiterbetreiben meiner Klage warten?

günstig für Beklagter betrifft Kläger, Beklagte, Prozessparteien
Ob ein längeres Zuwarten noch hingenommen werden kann oder schon ungewöhnliche Untätigkeit ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Beruft sich die Gegenseite auf Verjährung, müssen Sie beachtliche Gründe für Ihre Untätigkeit vorbringen und nötigenfalls beweisen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (157 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1960)

Die Frage, ob ein längeres Zuwarten mit der Verfolgung eines Anspruches im Sinne des § 1497 ABGB noch hingenommen werden kann oder ob eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, aus der entnommen werden muss, dass es der Partei an dem erforderlichen Ernst zur Erreichung des Prozesszieles fehlt, ist unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles zu beantworten. Wenn sich in einem Verfahren der Beklagte auf Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Prozesses beruft, ist es Aufgabe des Klägers, beachtliche Gründe für die Untätigkeit und für die Nichtaufnahme und Nichtfortsetzung des Verfahrens vorzubringen und erforderlichenfalls zu beweisen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 34 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034805 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 157.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Untätigkeit im laufenden Prozess

Nur dann, wenn Sie ungewöhnlich lange untätig bleiben und daraus zu schließen ist, dass Ihnen am Ziel des Verfahrens nichts mehr liegt. Es kommt weniger auf die Dauer an als auf die Gründe der Untätigkeit. Ist das der Fall, fällt der Schutz der Klage vor der Verjährung weg.

günstig für Kläger Untätigkeit im Prozess und Verjährung

Es kommt nicht nur darauf an, wie lange nichts geschehen ist. Ebenso wichtig ist, ob Sie triftige Gründe dafür nennen können, dass Sie den Prozess nicht weiter betrieben haben.

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