Wie lange darf ich mit dem Weiterbetreiben meiner Klage warten?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (157 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1960)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Klagsführung kommt dem Zessionar, der eine dem Verjährungseinwand ausgesetzte Forderung geltend macht, erst dann zu,<br/>wenn er die Forderung wirksam erworben hat. Dafür trifft ihn die Behauptungs- und Beweislast.OGH 7 Ob 203/25s, 25.02.2026
- Hier: Kläger ließ - aufgrund eines Irrtums über das Erfordernis einer Einbringung der Klage beim ordinierten Gericht -zwischen Zustellung der Entscheidung über seinen Ordinationsantrag und Einbringung der Klage beim als zuständig bestimmten Gericht rund fünfeinhalb Monate verstreichen.OGH 1 Ob 161/23t, 23.10.2023
- Hier: Fortsetzungsantrag nach rund eineinhalb Jahren nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes.OGH 1 Ob 91/20v, 24.06.2020
- Hier: Zurückweisung einer Klage durch ein deutsches Gericht wegen Fehlens der internationalen Zuständigkeit und Klagserhebung im Inland nach vier Monaten.OGH 7 Ob 23/12a, 28.03.2012
- Ob das Verfahren im Sinn des § 1497 ABGB „gehörig fortgesetzt“ wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 7 Ob 23/12a, 28.03.2012
Alle 34 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Forum-non-conveniens-Entscheidung eines ausländischen Gerichts.OGH 17 Ob 9/11i, 10.05.2011
- Die Untätigkeit ist nur insoweit relevant, als sie in die Zeit nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungsfrist fällt.OGH 4 Ob 191/10g, 23.03.2011
- Die Entscheidung, ob und inwieweit das Zuwarten mit der Verfahrensfortsetzung als ungewöhnliche Untätigkeit des Klägers zu beurteilen ist, wirft wegen der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage auf.OGH 5 Ob 215/08s, 13.01.2009
- Unter der nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des § 1497 ABGB ist eine beharrliche Nichtbetätigung des Klägers zu verstehen. Neben der Dauer sind auch die Gründe für diese Untätigkeit zu beachten.OGH 6 Ob 73/08s, 08.05.2008
- Diese Frage ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.OGH 10 Ob 10/08f, 06.05.2008
- Die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass der Kläger keine die Verjährung unterbrechende gerichtliche Verfolgungshandlung gesetzt hat, trifft denjenigen, der die dem Verjährungseinwand ausgesetzte Forderung geltend macht.OGH 5 Ob 265/02k, 03.12.2002
- Keine gehörige Fortsetzung, wenn nach Unterbrechung des Verfahrens durch Konkurseröffnung der Kläger erst 5 1/2 Monate nach Ablauf der Anmeldungsfrist die Forderung im Konkurs anmeldet.OGH 8 Ob 106/00x, 11.07.2001
- Kein Verjährungseintritt im Fall eines erst sieben Wochen nach Ablauf der gemäß § 110 Abs 4 KO gesetzten Frist eingebrachten Fortsetzungsantrages.OGH 1 Ob 115/00v, 29.08.2000
- Ob ein längeres Zuwarten mit der Verfolgung des Anspruchs nach Ablauf der dreimonatigen Ruhensfrist noch hingenommen werden kann oder eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei es nicht auf die Dauer, sondern auf die Gründe der Untätigkeit ankommt.OGH 1 Ob 59/00h, 25.05.2000
- Muss der Kläger erkennen, dass das Gericht - entgegen seiner Ausführung im Unterbrechungsbeschluss, die Parteien nicht vom Ausgang des präjudiziellen Verfahrens zu verständigen - von sich aus nicht mehr tätig werden wird, darf er, ohne dass beachtliche Gründe zwischen den Parteien vorliegen, nicht untätig bleiben.OGH 8 Ob 78/00d, 13.04.2000
- Es kommt nicht auf die Dauer, sondern auf die Gründe der Untätigkeit an. Für die Unterlassung der zur Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Schritte müssen stichhaltige (triftige) Gründe gegeben sein.OGH 6 Ob 252/99y, 15.12.1999
- Hier: § 1111 ABGB.OGH 7 Ob 120/99v, 12.05.1999
- Hier: keine beharrliche Untätigkeit, wenn der Kläger vom Tod seines Vertreters keine Kenntnis hatte; es kann von ihm nicht verlangt werden, dass er innerhalb von acht Monaten Schritte zur Fortsetzung des Verfahrens unternimmt. Auf das Verhalten des mittlerweiligen Stellvertreters ist nicht abzustellen, da dieser nicht Vertreter des Klägers ist.OGH 2 Ob 2059/96z, 25.04.1996
- Die Rechtsprechung teilt keineswegs den strengen Standpunkt der Lehre, dass schon allein die Vereinbarung des Ruhens als nichtgehörige Fortsetzung des Verfahrens angesehen werden könnte. Aus dem Eintritt des Ruhens des Verfahrens an sich, kann nicht auf die Absicht des Klägers geschlossen werden, sein Recht nicht mehr auszuüben.OGH 4 Ob 44/82, 04.05.1982
- Ermessen des Richters.OGH 8 Ob 55/82, 29.04.1982
- 3 1/2 jährige Untätigkeit.OGH 2 Ob 506/82, 09.02.1982
- Erlag eines aufgetragenen Sachverständigen - Kostenvorschusses erst nach sechs Monaten.OGH 7 Ob 821/81, 14.01.1982
- Dass es sich um ein Verhalten des Klägers handeln müsse, das im Sinne des § 863 ABGB keinen vernünftigen Grund übriglasse, daran zu zweifeln, der Rechtsfolgewille des Klägers gehe dahin, dass er an der Fortsetzung des Verfahrens kein Interesse mehr habe, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.OGH 6 Ob 822/81, 02.12.1981
- Schluss auf das mangelnde Interesse an der Fortsetzung.OGH 8 Ob 81/79, 13.09.1979
- Einundzwanzigmonatige Untätigkeit nach Scheitern der Vergleichsgespräche.OGH 4 Ob 47/76, 07.09.1976
- Hier: WechselrechtOGH 5 Ob 57/75, 23.09.1975
- Gegebenenfalls wird die Unterbrechungswirkung der Klagserhebung beseitigt.OGH 1 Ob 47/75, 09.04.1975
- Das Vorbringen, der Beklagten mache weiter Schwierigkeiten, eine Regelung sei nicht erfolgt, ist gemäß § 182 ZPO zu vervollständigen.OGH 6 Ob 51/74, 25.04.1974
- Kein amtswegiges Forschen nach solchen Gründen.OGH 7 Ob 9/74, 17.01.1974
- Hier: Verjährung bei 2 1/2 jähriger Untätigkeit.OGH 6 Ob 251/73, 13.12.1973
- Hier: Verjährung einer Wechselforderung.OGH 6 Ob 152/69, 23.07.1969
- Dies gilt auch im Wechselrecht.OGH 6 Ob 230/68, 05.09.1968
- Die Gründe für die Untätigkeit müssen im Verhältnis zwischen den Parteien selbst liegen.OGH 2 Ob 385/67, 20.03.1968
- Vereinbartes Ruhen bis zur Vernehmungsfähigkeit des Klägers.OGH 6 Ob 256/67, 28.09.1967
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034805 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 157.
- OGH 7 Ob 203/25s, 25.02.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 168/25z, 16.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 163/25v, 20.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 116/23d, 21.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 161/23t, 23.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 215/22g, 20.12.2022, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 5/22h, 14.07.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 33/22x, 11.04.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 121/20g, 25.03.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 143/18t, 13.12.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nur dann, wenn Sie ungewöhnlich lange untätig bleiben und daraus zu schließen ist, dass Ihnen am Ziel des Verfahrens nichts mehr liegt. Es kommt weniger auf die Dauer an als auf die Gründe der Untätigkeit. Ist das der Fall, fällt der Schutz der Klage vor der Verjährung weg.
Es kommt nicht nur darauf an, wie lange nichts geschehen ist. Ebenso wichtig ist, ob Sie triftige Gründe dafür nennen können, dass Sie den Prozess nicht weiter betrieben haben.