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Schadet es mir, wenn das Gericht jahrelang nichts tut?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagter
Ist allein das Gericht am Zug und wird es nicht tätig, kann Ihnen nur vorgeworfen werden, dass Sie beim Gericht nicht nachgefragt haben. Erst wenn das Gericht drei Jahre lang untätig bleibt, werden Sie behandelt, als hätten Sie die Klage nicht rechtzeitig eingebracht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 11.04.2022 (13 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Obliegt die Fortsetzung des Verfahrens ausschließlich der amtswegig vorzunehmenden Tätigkeit des Prozessgerichtes und kann dem Kläger daher nur vorgehalten werden, er habe es unterlassen, beim säumigen Gericht die Vornahme der ausstehenden Prozesshandlung zu betreiben, obwohl er infolge der überlangen Dauer der Säumigkeit des Gerichtes nur mehr annehmen konnte, dass das Gericht von sich aus nicht mehr tätig werden werde, dann ist der Kläger beim Fehlen besonderer Umstände erst bei einer Untätigkeit von drei Jahren so zu behandeln, als hätte er von vorneherein die Klage nicht innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist angebracht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034681 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 13.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Untätigkeit trotz säumigem Gericht

Ja, aber nur eine Zeit lang. Sie dürfen zunächst darauf vertrauen, dass das Gericht von sich aus weitermacht. Irgendwann müssen Sie aber erkennen, dass nichts geschieht, und selbst tätig werden; fast fünf Jahre Untätigkeit sind jedenfalls zu lang.

günstig für Beklagter Gründe für längeres Zuwarten im Prozess

Ob ein längeres Zuwarten noch hingenommen werden kann oder schon ungewöhnliche Untätigkeit ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Beruft sich die Gegenseite auf Verjährung, müssen Sie beachtliche Gründe für Ihre Untätigkeit vorbringen und nötigenfalls beweisen.

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Gehörige Fortsetzung der Klage
Verfahrensrecht · Untätigkeit im laufenden Verfahren
Vertragsrecht · Untätigkeit im Prozess und Verjährung