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Muss ich das Gericht antreiben, damit es weitergeht?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagte, Prozessparteien
Nein, nicht immer. Geprüft wird zuerst, ob Sie überhaupt selbst eine Handlung setzen mussten, um den Stillstand zu beenden. Durften oder mussten Sie auf ein Tätigwerden des Gerichts warten, folgt aus Ihrem Zuwarten nicht, dass Ihnen am Ausgang des Prozesses nichts mehr liegt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 13.12.2018 (41 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1975)

Von Amts wegen ist nur zu prüfen, ob der Kläger überhaupt gehalten war, eine Prozesshandlung vorzunehmen, um einem Verfahrensstillstand wirksam zu begegnen (EvBl 1974/196; SZ 41/85); konnte oder musste er eine Tätigkeit des Gerichtes erwarten, kann nämlich aus seiner Untätigkeit nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, es sei ihm an der Erreichung des Prozesszieles nichts gelegen (EvBl 1973/17 und EvBl 1973/157).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034755 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 41.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Strengerer Maßstab bei eigener Handlungspflicht

Ja. Müssen Sie selbst etwas tun, damit das Verfahren weitergeht, wird Ihnen nur eine deutlich kürzere Pause zugestanden. Großzügiger ist der Maßstab nur dann, wenn Sie lediglich beim säumigen Gericht nachhaken müssten.

günstig für Beklagter Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens

Ja, wenn im Unterbrechungsbeschluss steht, dass fortgesetzt wird nur über Antrag einer Partei. Dann müssen Sie erkennen, dass das Gericht von sich aus nicht mehr tätig wird, und Sie müssen selbst einen Fortsetzungsantrag stellen.

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