Muss ich das Gericht antreiben, damit es weitergeht?
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 13.12.2018 (41 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Untätigkeit des Gerichts hinsichtlich angekündigter Verfahrenshandlung; darauffolgende Untätigkeit der Klägerin unter drei Jahren.OGH 2 Ob 71/21m, 05.08.2021
- Einer klagenden Partei, die gehalten ist, eine Prozesshandlung vorzunehmen, nämlich einen vorbereitenden Schriftsatz einzubringen und Urkunden vorzulegen, muss unter Umständen klar sein, dass das Gericht vor Erstattung dieses Schriftsatzes nicht von sich aus tätig werden wird; dies gilt erst recht, wenn das Gericht Fristerstreckungsanträgen stattgibt und dem die beklagte Partei nicht entgegentritt – hier: keine gehörige Fortsetzung des Verfahrens, nachdem das Erstgericht der Klägerin in einem Zeitraum von etwa einem halben Jahr fünfmal eine Fristerstreckung gewährte.OGH 6 Ob 223/16m, 29.11.2016
- Die Erstattung zahlreicher (‑ hier 19 ‑) überwiegend begründungsloser Fristerstreckungsanträge in einem längeren Zeitraum (‑ hier mehr als ein Jahr ‑ ) vermeidet den Wegfall der Unterbrechungswirkung nicht.OGH 8 Ob 16/11b, 20.12.2011
- Hier: Nicht erfolgte Betreibungshandlung im Schlichtungsstellenverfahren.OGH 5 Ob 57/03y, 31.03.2003
- Welches Ereignis die Untätigkeit des Klägers auslöst, ist deshalb von Bedeutung, weil es darauf ankommt, ob der Kläger wissen muss, dass er das Verfahren zu betreiben hat, oder aber annehmen darf, das Gericht werde von sich aus tätig werden. In Fällen, in denen die Fortsetzung des Verfahrens dem Prozessgericht obliegt und daher dem Kläger nur vorgeworfen werden kann, die ausstehende Prozesshandlung beim säumigen Gericht nicht betrieben zu haben, wird stets ein großzügiger Maßstab angewendet, sonst ist ein strengerer Maßstab anzulegen.OGH 1 Ob 115/00v, 29.08.2000
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- Aus einem einjährigen Zuwarten mit der Anrufung des Gerichtes nach Ausstellung der in § 40 Abs 3 MRG vorgesehenen Bestätigung der Schlichtungsstelle kann noch nicht der Vorwurf einer nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahren abgeleitet werden.OGH 5 Ob 368/97x, 30.09.1997
- Solange aber das Gericht nicht unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, daß es das Verfahren nur über Parteiantrag fortzusetzen gedenke, besteht für den Kläger keine Verpflichtung, von sich aus das säumige Prozeßgericht zu betreiben.OGH 8 Ob 282/82, 27.01.1983
- Auftrag zu vorbereitendem Schriftsatz in einer "Punktesache" vor Bezirksgerichten (Arbeitsgerichten) - Nichtbefolgung ist sanktionslos und führt zu keinem Verfahrensstillstand.OGH 4 Ob 144/80, 04.11.1980
- Zustellung der begehrten Urteilsausfertigung, auch wenn dem Rechtsanwalt zwischenzeitlich ohne ersichtlichen Grund die Vollmacht seines Mandanten zurückgestellt worden ist.OGH 5 Ob 693/76, 18.01.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034755 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 41.
- OGH 5 Ob 143/18t, 13.12.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Müssen Sie selbst etwas tun, damit das Verfahren weitergeht, wird Ihnen nur eine deutlich kürzere Pause zugestanden. Großzügiger ist der Maßstab nur dann, wenn Sie lediglich beim säumigen Gericht nachhaken müssten.
Ja, wenn im Unterbrechungsbeschluss steht, dass fortgesetzt wird nur über Antrag einer Partei. Dann müssen Sie erkennen, dass das Gericht von sich aus nicht mehr tätig wird, und Sie müssen selbst einen Fortsetzungsantrag stellen.