OGH 5 Ob 143/18t
Worum es ging: Schadet es mir, wenn mein Prozess lange nicht weitergeht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Es kommt nicht nur darauf an, wie lange nichts geschehen ist. Ebenso wichtig ist, ob Sie triftige Gründe dafür nennen können, dass Sie den Prozess nicht weiter betrieben haben.
Ja, aber nur eine Zeit lang. Sie dürfen zunächst darauf vertrauen, dass das Gericht von sich aus weitermacht. Irgendwann müssen Sie aber erkennen, dass nichts geschieht, und selbst tätig werden; fast fünf Jahre Untätigkeit sind jedenfalls zu lang.
Auf Ihren Willen und Ihre Erklärungen kommt es nicht an. Die Fristen sollen dazu zwingen, Ansprüche so früh geltend zu machen, dass sie sich noch ohne übermäßigen Aufwand prüfen lassen. Wer zögert, muss die Verjährung hinnehmen, und das gilt auch, wenn Sie zwar rechtzeitig klagen, das Verfahren dann aber aus eigenen Gründen lange liegen lassen.
Ist allein das Gericht am Zug und wird es nicht tätig, kann Ihnen nur vorgeworfen werden, dass Sie beim Gericht nicht nachgefragt haben. Erst wenn das Gericht drei Jahre lang untätig bleibt, werden Sie behandelt, als hätten Sie die Klage nicht rechtzeitig eingebracht.
Ja. Müssen Sie selbst etwas tun, damit das Verfahren weitergeht, wird Ihnen nur eine deutlich kürzere Pause zugestanden. Großzügiger ist der Maßstab nur dann, wenn Sie lediglich beim säumigen Gericht nachhaken müssten.
Es kommt nicht darauf an, wie lange Sie untätig waren, sondern ob diese Untätigkeit gerechtfertigt war. Das müssen Sie als Kläger behaupten und beweisen. Das Gericht darf dazu nicht von sich aus Erhebungen anstellen.
Dass Sie eine Klage nicht ordentlich weiterbetrieben haben, kann Ihnen nur vorgeworfen werden, wenn Sie mit einer vorgeschriebenen oder aufgetragenen Handlung in Verzug sind. Ein Gericht, das von sich aus säumig ist, müssen Sie nicht antreiben.
Nein, nicht immer. Geprüft wird zuerst, ob Sie überhaupt selbst eine Handlung setzen mussten, um den Stillstand zu beenden. Durften oder mussten Sie auf ein Tätigwerden des Gerichts warten, folgt aus Ihrem Zuwarten nicht, dass Ihnen am Ausgang des Prozesses nichts mehr liegt.
Nur dann, wenn Sie ungewöhnlich lange untätig bleiben und daraus zu schließen ist, dass Ihnen am Ziel des Verfahrens nichts mehr liegt. Es kommt weniger auf die Dauer an als auf die Gründe der Untätigkeit. Ist das der Fall, fällt der Schutz der Klage vor der Verjährung weg.
Lässt sich ein Sachverständiger mit seinem Gutachten Zeit und stellen Sie keinen Antrag auf Fristsetzung, bedeutet das für sich allein noch nicht, dass Ihnen am Ausgang des Verfahrens nichts liegt.
Ob ein längeres Zuwarten noch hingenommen werden kann oder schon ungewöhnliche Untätigkeit ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Beruft sich die Gegenseite auf Verjährung, müssen Sie beachtliche Gründe für Ihre Untätigkeit vorbringen und nötigenfalls beweisen.
Von einem nicht gehörig weiterbetriebenen Verfahren spricht man, wenn Sie ungewöhnlich lange untätig sind und damit zeigen, dass Ihnen am Prozessziel nichts liegt. Dabei zählt nicht nur, wie lange der Stillstand dauerte, sondern vor allem, welche Gründe es dafür gab.
Ja, wenn im Unterbrechungsbeschluss steht, dass fortgesetzt wird nur über Antrag einer Partei. Dann müssen Sie erkennen, dass das Gericht von sich aus nicht mehr tätig wird, und Sie müssen selbst einen Fortsetzungsantrag stellen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 23.03.2018, 38 R 269/17s-108
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1497 AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 37
Entscheidungstext
20 Absätze, 5.677 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.12.2018
Geschäftszahl
5Ob143/18t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in den verbundenen wohnrechtlichen Außerstreitsachen der Antragsteller 1. E* A*, 2a. E* B*, 2b. F* B*, 3a. E* B*, 3b. G* B*, 4. A* B*, 5. G* D*, 6. G* E*, 7. C* F*, 8. M* F*, 9. J* F*, 10. R* G*, 11a. Ing. A* G*, 11b. L* G*, 12. A* G*, 13a. M* H*, 13b. W* H*, 14. M* H*, 15. C* H*, 16a. S* H*, 16b. P* H*, 17. Verlassenschaft nach K* J*, 18. P* J*, 19a. M* K*, 19b. R* K*, 20. A* K*, 21. O* K*, 22. C* K*, 23. M* H*, 24. A* K*, 25a. R* P*, 25b. J* L*, 26. G* L*, 27. E* L*, 28. G* M*, 29. F* M*, 30. S* M*, 31. M* M*, 32a. G* M*, 32b. H* M*, 33a. L* M*, 33b. M* M*, 34a. G* N*, 34b. Dr. G* N*, 35. R* N*, 36. C* P*, 37. A* P*, 38. E* P*, 39. H* R*, 40. F* R*, 41a. M* R*, 41b. A* R*, 42a. H* S*, 42b. K* S*, 43. G* S*, 44. DI D* S*, 45. Mag. K* S*, 46. S* S*, 47. H* T*, 48. C* V*, 49. M* V*, 50. M* W*, 51a. P* W*, 51b. A* W*, alle vertreten durch Mag. Eva Plaz, Rechtsanwältin in Wien, und sämtlicher weiteren Mieter des Hauses *, gegen die Antragsgegnerin Stadt Wien, vertreten durch die G* Bauaktiengesellschaft, *, diese vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG (AZ 77 Msch 1/13g) und § 37 Abs 1 Z 12 MRG (AZ 77 Msch 2/13d), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss (Punkt I. der Entscheidung) des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. März 2018, GZ 38 R 269/17s-108, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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