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Gilt für mich ein strengerer Maßstab, wenn ich handeln muss?

günstig für Beklagter betrifft Kläger, Beklagte, Prozessparteien
Ja. Müssen Sie selbst etwas tun, damit das Verfahren weitergeht, wird Ihnen nur eine deutlich kürzere Pause zugestanden. Großzügiger ist der Maßstab nur dann, wenn Sie lediglich beim säumigen Gericht nachhaken müssten.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 13.12.2018 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

In allen Fällen, wo der Kläger auf Grund einer gesetzlich oder auch nur richterlich normierten Pflicht zur Vornahme einer zur Fortsetzung des Prozesses erforderlichen Handlung gehalten ist, ist ihm im Interesse einer zügigen Prozessführung nur eine wesentlich kürzere Zeit der Untätigkeit zuzubilligen, als in den Fällen, in denen er beim säumigen Gericht die Vornahme der ausstehenden Prozesshandlungen zu betreiben und zu unterlassen hat.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034691 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Warten auf das Gericht

Nein, nicht immer. Geprüft wird zuerst, ob Sie überhaupt selbst eine Handlung setzen mussten, um den Stillstand zu beenden. Durften oder mussten Sie auf ein Tätigwerden des Gerichts warten, folgt aus Ihrem Zuwarten nicht, dass Ihnen am Ausgang des Prozesses nichts mehr liegt.

günstig für Kläger Gehörige Fortsetzung der Klage

Dass Sie eine Klage nicht ordentlich weiterbetrieben haben, kann Ihnen nur vorgeworfen werden, wenn Sie mit einer vorgeschriebenen oder aufgetragenen Handlung in Verzug sind. Ein Gericht, das von sich aus säumig ist, müssen Sie nicht antreiben.

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