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Kann ich klagen, ohne den Betrag schon zu kennen?

günstig für Kläger betrifft Erben, Pflichtteilsberechtigte, Kläger, Arbeitnehmer
Ja. Wissen Sie noch nicht, was Ihnen die Gegenseite schuldet, können Sie sich diese Kenntnis in einem einzigen Verfahren verschaffen und in demselben Verfahren auch die Leistung verlangen. Das kommt etwa beim Pflichtteil vor.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 29.04.2021 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1975)

Nach dem Wortlaut des Abs 3 des Art XLII EGZPO soll dem Kläger, der noch nicht weiß, was ihm der Beklagte schuldet, die Möglichkeit eröffnet werden, in einem einzigen Verfahren sich diese Kenntnis zu verschaffen und auch die Verpflichtung des Beklagten zu der dem Kläger gebührenden Leistung zu erreichen (Hier: Pflichtteilsanspruch).

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034902 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

EGZPO ArtXLII Abs3 IA; EGZPO ArtXLII Abs3 III

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Auskunft über verheimlichtes Vermögen

Nein. Eine Klage auf Angabe des Vermögens steht Ihnen nicht zu, wenn Ihnen das Vermögen ohnehin bekannt ist; dass Sie nicht wissen, wo es verborgen wird, ändert daran nichts. Sehr wohl klagen können Sie dagegen, wenn Sie den Umfang des noch vorhandenen Vermögens nicht kennen.

günstig für Beklagter Auskunft über Vermögen und Unterlagen

Ein Anspruch auf Auskunft über Vermögen oder Schulden setzt ein eigenes Interesse daran voraus. Kennen Sie die für Ihre geplante Klage nötigen Umstände ohnehin, fehlt dieses Interesse. Sie können dann gleich auf Herausgabe klagen.

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Abrechnung verlangen, um klagen zu können
Verfahrensrecht · Ablauf der Stufenklage
Verfahrensrecht · Ausnahme vom bestimmten Klagebegehren