OGH 9 ObA 20/21p
Worum es ging: Kann ich klagen, ohne den Betrag schon zu kennen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wissen Sie noch nicht, was Ihnen die Gegenseite schuldet, können Sie sich diese Kenntnis in einem einzigen Verfahren verschaffen und in demselben Verfahren auch die Leistung verlangen. Das kommt etwa beim Pflichtteil vor.
Eine Klage auf Auskunft oder Rechnungslegung schafft für sich allein kein neues Recht. Sie können sie nur führen, wenn Ihnen die andere Seite schon nach dem bürgerlichen Recht Auskunft schuldet. Diese Möglichkeit wird eng ausgelegt und nicht ausgedehnt.
Das Gericht führt das Verfahren über die Rechnungslegung getrennt vom Verfahren über die Zahlung und entscheidet zuerst mit einem Teilurteil über die Abrechnung. Dieses rechtskräftige Teilurteil verhindert nur, dass über den bereits entschiedenen Punkt noch einmal verhandelt wird. Über das neue Zahlungsbegehren aus demselben Sachverhalt und die dazu erhobenen Einwendungen darf weiter verhandelt und entschieden werden.
Haben Sie eine Klage auf eidliche Angabe des Vermögens mit einem noch unbestimmten Zahlungsbegehren verbunden und wird die Auskunft abgewiesen, wird gleichzeitig auch das unbestimmte Zahlungsbegehren abgewiesen. Das gilt selbst dann, wenn das Verfahren ausdrücklich auf die Auskunft eingeschränkt worden war.
Zwei Verfahren betreffen dieselbe Sache nur, wenn dieselben Parteien beteiligt sind und Begehren wie Klagegrund übereinstimmen. Maßgeblich ist allein, was die klagende Partei vorbringt. Kommen im zweiten Verfahren weitere anspruchsbegründende Tatsachen dazu, ist es nicht dieselbe Sache.
Dieselbe Sache liegt nur vor, wenn sowohl das Begehren als auch der zugrunde liegende Sachverhalt mit dem früheren Verfahren übereinstimmen. Stützen Sie Ihre neue Klage auf einen anderen Rechtsgrund oder auf zusätzliche anspruchsbegründende Tatsachen, ist es nicht dieselbe Sache.
Ja. Eine Klage wird wegen Streitanhängigkeit nur zurückgewiesen, wenn zwei Verfahren nacheinander anhängig wurden und sowohl die Parteien als auch die Ansprüche gleich sind. Dieselben Parteien liegen auch dann vor, wenn Kläger und Beklagter im zweiten Verfahren die Rollen getauscht haben.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Rechnungslegung können Sie von jemandem verlangen, der Ihnen schon aus anderen Gründen Auskunft schuldet, wenn Sie Ihre Forderung sonst nur mit erheblichen Schwierigkeiten beziffern könnten. Die Auskunft muss dem anderen nach redlicher Übung zumutbar sein und darf nicht weiter gehen als nötig.
Verlangen Sie zuerst Rechnungslegung und danach Zahlung, wird zunächst nur über die Rechnungslegung verhandelt und darüber mit Teilurteil entschieden. Erst danach können Sie Ihre Forderung ausreichend bestimmt formulieren, damit darüber entschieden werden kann.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 15.12.2020, 15 Ra 64/20d-13
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Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.04.2021
Geschäftszahl
9ObA20/21p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. A***** B*****, vertreten durch Dr. Stephan Rainer und Dr. Michael Rück, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Land *****, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Ausstellung einer Vergleichsrechnung, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Dezember 2020, GZ 15 Ra 64/20d-13, womit dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Oktober 2020, GZ 45 Cga 62/20s-8, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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