Kann ich Auskunft über Vermögen verlangen, das ich kenne?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1931, zuletzt bestätigt am 28.09.2017 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1931)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Kläger hat zwar Kenntnis von den Kontobewegungen, weiß aber nicht, welche Beträge der Beklagte dem Erblasser übergeben und welche Beträge er für eigene Zwecke abgehoben und damit verschwiegen und verheimlicht hat, sodass das Eventualbegehren nach Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO zu Recht besteht.OGH 7 Ob 147/06b, 29.11.2006
- Kennt der Kläger die Nichtaufnahme der strittigen Posten in die gelegte Rechnung, so ist ein Begehren auf (eidliche) Angabe des verheimlichten Vermögens zwecklos.OGH 7 Ob 683/84, 30.07.1985
- Die Klage zur Feststellung des Umfanges eines noch vorhandenen Vermögens kann sehr wohl angebracht werden.OGH 5 Ob 613/83, 14.07.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034866 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 8 ObA 2/17b, 28.09.2017, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
EGZPO ArtXLII IB
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Der Anspruch auf Angabe des Vermögens und den Eid darüber steht auf eigenen Beinen. Liegen seine Voraussetzungen vor, besteht er auch dann, wenn den Gegner sonst keine Pflicht zur Auskunft trifft.
Ja. Wissen Sie noch nicht, was Ihnen die Gegenseite schuldet, können Sie sich diese Kenntnis in einem einzigen Verfahren verschaffen und in demselben Verfahren auch die Leistung verlangen. Das kommt etwa beim Pflichtteil vor.