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Kann ich Auskunft über Vermögen verlangen, das ich kenne?

günstig für Beklagter betrifft Erben, Pflichtteilsberechtigte, Gläubiger, Kläger
Nein. Eine Klage auf Angabe des Vermögens steht Ihnen nicht zu, wenn Ihnen das Vermögen ohnehin bekannt ist; dass Sie nicht wissen, wo es verborgen wird, ändert daran nichts. Sehr wohl klagen können Sie dagegen, wenn Sie den Umfang des noch vorhandenen Vermögens nicht kennen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1931, zuletzt bestätigt am 28.09.2017 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1931)

Die Manifestationsklage nach Art XLII EGZPO hat dann nicht statt, wenn das Vermögen, das der Beklagte angeben soll, dem Kläger bekannt ist, wenn er auch nicht weiß, wo es der Beklagte verborgen hält.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034866 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Genannte Normen

EGZPO ArtXLII IB

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Eigenständiger Anspruch auf Vermögensangabe

Der Anspruch auf Angabe des Vermögens und den Eid darüber steht auf eigenen Beinen. Liegen seine Voraussetzungen vor, besteht er auch dann, wenn den Gegner sonst keine Pflicht zur Auskunft trifft.

günstig für Kläger Klage ohne bekannten Betrag

Ja. Wissen Sie noch nicht, was Ihnen die Gegenseite schuldet, können Sie sich diese Kenntnis in einem einzigen Verfahren verschaffen und in demselben Verfahren auch die Leistung verlangen. Das kommt etwa beim Pflichtteil vor.

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