Muss der andere abrechnen, damit ich meine Klage beziffern kann?
günstig für Auskunftsberechtigter betrifft Gläubiger, Erben, Handelsvertreter, Arbeitnehmer, Unternehmer
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Rechnungslegung können Sie von jemandem verlangen, der Ihnen schon aus anderen Gründen Auskunft schuldet, wenn Sie Ihre Forderung sonst nur mit erheblichen Schwierigkeiten beziffern könnten. Die Auskunft muss dem anderen nach redlicher Übung zumutbar sein und darf nicht weiter gehen als nötig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 24.03.2026 (32 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Der Rechnungslegungsanspruch gemäß Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO steht an sich jedem zu, der gegen einen ihm aus materiellrechtlichen Gründen zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Klagebegehren auf Leistung nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, zu erheben vermag, wenn dem Verpflichteten die Auskunftserteilung nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Handelsvertretervertrag, der für den Provisionsanspruch vorsah, dass die Klägerin Kunden für die Beklagte akquiriert, diese Kundenbeziehungen aufrecht bleiben und Provision nur für die Vermittlung von Geschäften mit von der Beklagten selbst hergestellten Lebensmittelprodukten zustehen.OGH 8 Ob 162/25v, 24.03.2026
- Das Begehren darf über das Ausmaß des nach ihrem Zweck Erforderlichen nicht hinausgehen. Die Auskunftserteilung bzw Einsichtnahme ist daher nur insoweit berechtigt, als die Interessensabwägung zugunsten der klagenden Partei ausfällt.OGH 5 Ob 104/24s, 08.10.2024
- Sämtliche auf Rechnungslegung beziehenden Begehren setzen ein privatrechtliches Interesse an der Auskunftserteilung bzw Einsichtnahme voraus.OGH 5 Ob 104/24s, 08.10.2024
- Hier: Zu § 786 ABGBOGH 2 Ob 220/21y, 27.06.2022
- Hier: Begehren auf Auskunft über die Haftpflichtversicherung des Sachverständigen gestützt auf § 2a SDG. - Rechnungslegungsanspruch verneint.OGH 7 Ob 110/13x, 04.09.2013
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Rechnungslegung und Rückstellungsanspruch.OGH 5 Ob 127/12f, 20.11.2012
- Hier: § 87a UrhG.OGH 4 Ob 104/11i, 17.01.2012
- Ordnet der Gesetzgeber ausdrücklich eine Rechnungslegungspflicht für bestimmte Fälle an, ohne auf „erhebliche Schwierigkeiten“ bei der Sachverhaltsermittlung durch den Berechtigten oder eine „Zumutbarkeit“ für den Verpflichteten abzustellen, ist der Anspruch nur bei rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung zu verneinen.OGH 4 Ob 104/11i, 17.01.2012
- Inhalt und Umfang der Rechnungslegung richten sich nach dem Verkehrsüblichen bzw nach der im Einzelfall getroffenen Vereinbarung.OGH 9 ObA 50/11k, 25.11.2011
- Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Leistungsansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen festzustellen und geltend zu machen.OGH 8 ObA 19/11v, 29.06.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106851 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 32.
- OGH 8 Ob 162/25v, 24.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 91/25y, 11.09.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 8 ObA 17/25w, 12.08.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 41/25i, 10.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 104/24s, 08.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 205/22y, 23.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 29/23w, 19.04.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 40/23t, 22.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 20/21p, 29.04.2021, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 181/17v, 26.09.2018, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 786 · Auskunftsanspruch
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