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Wie läuft ein Verfahren, wenn ich zuerst Auskunft brauche?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagte, Arbeitnehmer, Erben
Verlangen Sie zuerst Rechnungslegung und danach Zahlung, wird zunächst nur über die Rechnungslegung verhandelt und darüber mit Teilurteil entschieden. Erst danach können Sie Ihre Forderung ausreichend bestimmt formulieren, damit darüber entschieden werden kann.

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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 22.02.2022 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Bei einer Stufenklage ist zuerst das Verfahren über das Rechnungslegungsbegehren durchzuführen und darüber mit Teilurteil zu entscheiden; erst dann ist das Klagebegehren ausreichend bestimmt zu gestalten, so dass darüber entschieden werden kann.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108687 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 7 von 11.

Genannte Normen

EGZPO ArtXLII

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Abweisung der Stufenklage

Haben Sie eine Klage auf eidliche Angabe des Vermögens mit einem noch unbestimmten Zahlungsbegehren verbunden und wird die Auskunft abgewiesen, wird gleichzeitig auch das unbestimmte Zahlungsbegehren abgewiesen. Das gilt selbst dann, wenn das Verfahren ausdrücklich auf die Auskunft eingeschränkt worden war.

günstig für Beklagter Rechnungslegung und Zahlungsanspruch

Ja. Eine Rechnungslegung können Sie nur verlangen, soweit sich aus Ihrem Vorbringen und dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass Ihnen die zu beziffernde Zahlung dem Grunde nach zusteht. Für Ansprüche, die sich daraus nicht ableiten lassen, gibt es keine Rechnungslegung.

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