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Kann ich Auskunft verlangen, obwohl ich alles ohnehin weiß?

günstig für Beklagter betrifft Gesellschafter, Erben, Kläger, Unternehmer
Ein Anspruch auf Auskunft über Vermögen oder Schulden setzt ein eigenes Interesse daran voraus. Kennen Sie die für Ihre geplante Klage nötigen Umstände ohnehin, fehlt dieses Interesse. Sie können dann gleich auf Herausgabe klagen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (13 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1980)

Sind die zur beabsichtigten Erhebung der Klage notwendigen Umstände dem Kläger ohnehin bekannt, so fehlt es an einem privatrechtlichen Interesse an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes im Sinne des Art XLII Abs 2 EGZPO; der Kläger kann unmittelbar die Klage auf Herausgabe des betreffenden Vermögens einbringen (hier: Buchhaltungsunterlagen und Geschäftsunterlagen).

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034956 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 7 von 13.

Genannte Normen

EGZPO ArtXLII Abs2 II

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Klage ohne bekannten Betrag

Ja. Wissen Sie noch nicht, was Ihnen die Gegenseite schuldet, können Sie sich diese Kenntnis in einem einzigen Verfahren verschaffen und in demselben Verfahren auch die Leistung verlangen. Das kommt etwa beim Pflichtteil vor.

günstig für Kläger Eigenständiger Anspruch auf Vermögensangabe

Der Anspruch auf Angabe des Vermögens und den Eid darüber steht auf eigenen Beinen. Liegen seine Voraussetzungen vor, besteht er auch dann, wenn den Gegner sonst keine Pflicht zur Auskunft trifft.

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