JN § 93
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Auch der gemeinsame Gerichtsstand für mehrere Beklagte darf nicht dazu führen, dass Sie als Verbraucher vor einem fremden Gericht Ihren Prozess führen müssen. Die Schutzregel des Konsumentenschutzgesetzes gilt auch in diesem Fall.
Ja. Machen Sie Ansprüche gegen mehrere Schädiger wegen Fehlern in einem einheitlichen Warenvertrieb geltend, reicht das für den gemeinsamen Gerichtsstand aus. Sie können also alle bei einem Gericht klagen.
Die Verbote gegen Preisabsprachen schützen auch die Marktteilnehmer der Gegenseite davor, übervorteilt zu werden. Wer sich an einer verbotenen Absprache beteiligt, kann daher gemeinsam mit den anderen für den Schaden haften. Deshalb können die Beteiligten auch gemeinsam bei einem Gericht geklagt werden.
Ja. Nach dem älteren Rechtssatz begründete die gemeinsame Haftung mehrerer Schädiger noch keine Rechtsgemeinschaft im Verfahren. Seit der Zivilverfahrensnovelle 1983 begründet jedoch jede Solidarverpflichtung eine materielle Streitgenossenschaft, sodass gemeinsam geklagt werden kann.
Das Gericht beurteilt allein nach den Angaben in Ihrer Klage, ob Sie mehrere Beklagte gemeinsam an einem Ort klagen dürfen. Auf spätere Ermittlungen kommt es dafür nicht an.
Nur wenn Ihre Ansprüche gegen alle aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund entstehen. Kommen bei einem der Gegner weitere anspruchsbegründende Umstände hinzu oder liegen von vornherein unterschiedliche Gründe vor, ist der gemeinsame Gerichtsstand nicht gegeben.
Haften mehrere Personen gemeinsam für dieselbe Schuld, begründet das ein gemeinsames Gericht für die Klage gegen alle. Worauf die gemeinsame Haftung beruht, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist, dass Sie sich aussuchen dürfen, wen Sie in Anspruch nehmen.
Nein, nicht schon durch eine bloße Behauptung. Mehrere Beklagte können zwar bei einem gemeinsamen Gericht geklagt werden, wenn sie zusammen haften. Reicht das Vorbringen dazu inhaltlich nicht aus, wird dieser gemeinsame Gerichtsstand damit nicht begründet.
Nur unter einer Voraussetzung. Mehrere Beklagte mit verschiedenen Wohnsitzen können Sie an einem gemeinsamen Gerichtsstand nur dann zusammen klagen, wenn sie in Bezug auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben Grund verpflichtet sind. Fehlt dieser enge Zusammenhang, trägt dieser gemeinsame Gerichtsstand nicht.
Nein. Ob das Gericht zuständig ist, richtet sich nach den Angaben in der Klage, auch wenn es um die Zuständigkeit gegenüber dem Ausland geht. Die frühere Ansicht, dass die Richtigkeit dieser Angaben zu prüfen sei, gilt nicht mehr.
Mehrere Beklagte können gemeinsam vor einem Gericht geklagt werden, wenn dieses Gericht auch durch Vereinbarung für die übrigen zuständig gemacht werden könnte. Dass für einzelne von ihnen an sich die Handelsgerichtsbarkeit gilt, hindert die gemeinsame Klage nicht.
Klagt der Staatsanwalt beide Ehegatten auf Nichtigerklärung der Ehe, gilt die Regel über den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten nicht; zuständig ist das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Ehegatten, für den zweiten Ehegatten über den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft. Nach der älteren, in dieser Form nicht aufrechterhaltenen Ansicht war ausschließlich das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.
Mehrere Beklagte dürfen Sie nur dann gemeinsam an einem Gericht klagen, wenn es für den Streit kein gemeinsames besonderes Gericht gibt. Können Sie beide wegen derselben Schäden am selben besonderen Gericht klagen, ist das gemeinsame Gericht für Streitgenossen ausgeschlossen.
Ja. Wird für eine Amtshaftungsklage ein anderes Gericht bestimmt, wirkt diese Entscheidung auch für jene Personen, die Sie in derselben Klage neben der Republik mitbeklagen wollen.
Das gemeinsame Gericht für mehrere Beklagte steht Ihnen offen, wenn es für alle Beklagten kein gemeinsames zwingendes, gewähltes oder vereinbartes Gericht gibt. Besteht ein zwingendes Gericht nur für einen der Beklagten, richtet sich das Verfahren nach dem allgemeinen Gericht eines der Beklagten.