Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 7/24a
Worum es ging: Kann ich als Miteigentümer allein ein Wegerecht erwerben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Ein Wegerecht zugunsten der gemeinsamen Liegenschaft können Sie nicht allein erstreiten, weil es auch den übrigen Miteigentümern zufiele. Niemandem darf ein Recht aufgedrängt werden, deshalb müssen alle mitwirken.
Ja. Wenn Sie ein Wegerecht an einem Grundstück durchsetzen wollen, das mehreren gehört, müssen alle Miteigentümer am Verfahren beteiligt sein. Das Urteil wirkt nämlich zwangsläufig für und gegen alle. Nur wenn Sie ausschließlich einem Einzelnen sein störendes Verhalten untersagen lassen wollen, genügt die Klage gegen ihn.
Nein. Jeder Teilhaber darf die Schritte setzen, die nötig sind, um das gemeinsame Recht zu wahren, etwa eine Räumungsklage gegen jemanden ohne Recht. Der Gegner kann sich nicht darauf berufen, Sie wären dazu allein nicht befugt. Das gilt aber nur für die Abwehr von Eingriffen, nicht wenn Sie erst ein neues Recht für alle erwerben wollen.
Ob jemand überhaupt der richtige Kläger oder der richtige Beklagte ist, entscheidet das Gericht als Teil der Sachentscheidung. Sie müssen das nicht ausdrücklich einwenden, solange es sich aus dem Vorbringen der Parteien oder aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt.
Wo mehrere nur gemeinsam klagen oder geklagt werden können, ändert daran nichts, dass einer den Anspruch außergerichtlich anerkannt oder darauf verzichtet hat. Alle müssen dennoch am Verfahren beteiligt sein.
Nein. Über die Anmerkung Ihrer Klage im Grundbuch wird nach den Regeln des Grundbuchsverfahrens entschieden, auch wenn Sie den Antrag beim Prozessgericht stellen. Deshalb gibt es dafür keinen Kostenersatz, und für Rechtsmittel gelten die Fristen des Grundbuchsrechts.
Nicht immer. Das Gericht muss die weiteren Abweisungsgründe nur dann nennen, wenn Sie den Antrag sinnvoll wiederholen könnten. Ist eine Wiederholung von vornherein aussichtslos, etwa weil der Vertrag ungültig ist, darf die Prüfung unterbleiben.
Auch dann gelten die Regeln des Grundbuchsverfahrens. Es macht keinen Unterschied, ob Sie den Antrag beim Grundbuchsgericht oder beim Prozessgericht stellen. Ein Ersatz Ihrer Kosten ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen.
Nach dem, was in Ihrer Klage steht, und nach Ihrem Antrag. Geprüft wird, ob die Klage schlüssig ist, ob also bei Zutreffen Ihres Vorbringens eine stattgebende Entscheidung ergehen könnte. Ob das Prozessgericht zuständig ist oder die Klagsführung eine Genehmigung braucht, prüft das Grundbuchsgericht nicht.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Ja. Wehren Sie sich als Antragsgegner im Rechtsmittelverfahren erfolgreich gegen eine bewilligte Streitanmerkung, hat Ihnen der Antragsteller die Kosten Ihres Rechtsmittels zu ersetzen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 08.05.2023, 1 Cg 26/23z-4 abgeändert wurde
- Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht, 22.06.2023, 6 R 95/23t-11
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 78 GBG 1955 § 12 GBG 1955 § 20 GBG 1955 § 61 GBG 1955 § 75 GBG 1955 § 95
Entscheidungstext
42 Absätze, 12.471 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.02.2024
Geschäftszahl
5Ob7/24a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtsache der klagenden Partei D*, vertreten durch Stolz & Weiglhofer-Russegger Rechtsanwälte GmbH in Radstadt, gegen die beklagte Partei L* GmbH, *, vertreten durch Dr. Schartner und Mag. Kofler Rechtsanwälte GmbH in Altenmarkt, wegen Feststellung, Einverleibung und Unterlassung, hier: Anmerkung einer Klage, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 22. Juni 2023, GZ 6 R 95/23t-11, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 8. Mai 2023, GZ 1 Cg 26/23z-4 abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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