Darf ein früherer Anwalt sich selbst vor Gericht vertreten?
günstig für Betroffener betrifft Rechtsanwälte, Prozessparteien
Ja. Wer freiwillig auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hat, braucht in eigener Sache keinen Rechtsanwalt. Dasselbe gilt, wenn die Berechtigung aus anderen Gründen erloschen ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 18.01.2018 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Wer auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft freiwillig verzichtet hat, bedarf gemäß § 28 Abs 1 ZPO in eigener Sache als Partei nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Rechtsanwalt, dessen Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs 1 Z 4 RAO wegen Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens erloschen ist, kann sich weiterhin selbst vertreten.OGH 9 ObA 98/05k, 29.06.2005
- Hat ein Rechtsanwalt auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet, bleibt er - wie ein pensionierter Richter - in eigenen Angelegenheiten von der Anwaltspflicht befreit.OGH 1 Ob 237/04s, 23.11.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035758 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 5 Ob 208/17z, 18.01.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 233/17a, 18.01.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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