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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.01.2018 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 233/17a

Worum es ging: Darf ein früherer Anwalt sich selbst vor Gericht vertreten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Wer freiwillig auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hat, braucht in eigener Sache keinen Rechtsanwalt. Dasselbe gilt, wenn die Berechtigung aus anderen Gründen erloschen ist.

Nein. Dass ein Richter eine bestimmte Rechtsmeinung vertritt oder sie schon geäußert oder veröffentlicht hat, ist kein Grund, ihn wegen Befangenheit abzulehnen, selbst wenn diese Meinung in der Rechtsprechung abgelehnt wird. Auch Verfahrensfehler begründen im Allgemeinen keine Befangenheit, außer sie sind so schwerwiegend, dass sie fehlende Sachlichkeit erkennen lassen.

Befangen ist ein Richter, wenn ihm die Fähigkeit zu einer sachlichen Beurteilung fehlt oder behindert ist oder wenn das mit Grund befürchtet werden kann. Zeigt der Richter unter Hinweis auf konkrete Umstände selbst seine Befangenheit an, ist der Ablehnungsgrund anzunehmen, weil er selbst am besten weiß, ob andere als sachliche Erwägungen eine Rolle spielen könnten.

Wenn Sie einen Richter ablehnen, müssen Sie die Umstände, auf die Sie sich stützen, sogleich und genau angeben. Das Gericht darf Ihnen keine Frist setzen, um die Begründung später nachzuliefern. Die Gründe sind sofort vorzubringen, sobald sie Ihnen bekannt werden.

Nein. Wer über Ihren Ablehnungsantrag entscheidet, prüft nicht, ob die Entscheidung des abgelehnten Richters rechtlich richtig ist; auch die Beweiswürdigung wird dort nicht kontrolliert. Dafür gibt es den Instanzenzug.

Es soll auf jeden Fall vermieden werden, dass der Eindruck entsteht, ein Richter lasse sich von etwas anderem als der Sache leiten. Schon dieser Anschein soll nicht aufkommen.

In der Regel nein. Fehler in der Verfahrensführung oder eine aus Ihrer Sicht falsche Beweiswürdigung genügen nicht, um einen Richter abzulehnen. Anders ist es nur bei so schweren Verstößen, dass an der Sachlichkeit des Richters ernsthaft zu zweifeln ist.

Bei der Frage, ob ein Richter unbefangen ist, wird ein strenger Maßstab angelegt. Die Ablehnung darf aber nicht dazu dienen, einen unliebsamen Richter loszuwerden. Weil jeder Anspruch auf den gesetzlich zuständigen Richter hat, ist hier maßvoll vorzugehen.

Nein. Weder eine aus Ihrer Sicht unrichtige Entscheidung noch eine bestimmte Rechtsmeinung des Richters begründen den Verdacht der Befangenheit. Solche Fehler prüfen die Rechtsmittelgerichte, nicht das Ablehnungsverfahren.

Nein, nicht wenn im Verfahren Anwaltspflicht besteht. Der Antrag, dem säumigen Gericht eine Frist zu setzen, muss dann als Schriftsatz von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ja. Wer auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hat, braucht in eigenen Angelegenheiten keinen Anwalt; dasselbe gilt für einen Richter im Ruhestand. Das Vorrecht gilt aber nur, wenn Sie selbst als Partei einschreiten, nicht, wenn Sie als Vertreter eines anderen auftreten.

An das nächsthöhere Gericht. Lehnen Sie Richter des Rechtsmittelsenats eines Landesgerichts ab und wird Ihre Ablehnung zurückgewiesen, geht der Rekurs an das Oberlandesgericht, nicht an den Obersten Gerichtshof.

Das Verfahren über die Ablehnung eines Richters ist grundsätzlich zweiseitig. Der Gegenseite ist Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern, und zwar in erster wie in zweiter Instanz. Nur bei offenkundig unbegründeten Anträgen ist das nicht nötig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 6 JN § 24 ZPO § 28

Entscheidungstext

28 Absätze, 8.648 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.01.2018

Geschäftszahl

5Ob233/17a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers Dr. Ferdinand G*****, betreffend die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Graz ***** in Bezug auf die beim Landesgericht Leoben zu AZ 2 Nc 16/17m anhängige Ablehnungssache des Antragstellers betreffend den Richter des Landesgerichts Leoben ***** als Vorsitzenden des Rechtsmittelsenats in der zu AZ 1 Ps 184/10m beim Bezirksgericht Leoben anhängigen Pflegschaftssache des mj Markus G*****, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 24. November 2017, GZ 2 Nc 4/17k-3, mit dem der Ablehnungsantrag gegen ***** abgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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