Darf ich im Verfahren über mich selbst einen Anwalt beauftragen?
günstig für Betroffener betrifft Betroffene, Sachwalter, Angehörige, Rechtsanwälte
Ja, wenn Sie erkennen, dass und wozu Sie die Vollmacht erteilen. Sie können in einem solchen Verfahren selbst Anträge stellen, sich vertreten lassen und Rechtsmittel erheben. Ist die fehlende Einsicht offenkundig, wird die Bevollmächtigung nicht als wirksam anerkannt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 04.04.2017 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Im Entmündigungsverfahren kann der zu Entmündigende Anträge stellen und sich vertreten lassen. Das letztere setzt aber voraus, dass er wenigstens erkennt, dass und zu welchem Zweck er Vollmacht erteilt hat. Bei offenkundiger Unfähigkeit zu dieser Erkenntnis wird die Bevollmächtigung nicht als wirksam anerkannt werden können.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Sachwalterbestellungsverfahren besteht mit § 127 AußStrG eine Sondernorm, die die Rekurslegitimation regelt und klarstellt, dass auch eine betroffene Person Rekurs erheben kann. Auch im Verfahren über die Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft ist ein Volljähriger, für den ein Sachwalter bestellt ist, im Rahmen des Wirkungskreises des (einstweiligen) Sachwalters verfahrensfähig.OGH 7 Ob 219/12z, 19.12.2012
- Eine betroffene Person wird durch die Bestellung eines Verfahrenssachwalters in ihren Rechtshandlungen nicht beschränkt, sondern bleibt grundsätzlich selbständig verfahrensfähig. Das bedeutet, dass sie auch selbst darüber entscheiden können muss, ob sie einen selbst gewählten Rechtsanwalt oder Notar mit ihrer Vertretung betraut oder ob sie sich vom Verfahrenssachwalter vertreten lassen will.OGH 2 Ob 173/08t, 13.11.2008
- Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist keine erhebliche Rechtsfrage. An dieser Judikatur ist auch nach Inkrafttreten des neuen Außerstreitgesetzes festzuhalten, weil dessen §§ 119 und 120 im Wesentlichen § 238 AußStrG aF entsprechen.OGH 1 Ob 90/06a, 16.05.2006
- Bei offenkundiger fehlender Einsichtsmöglichkeit des Betroffenen in das Wesen der Vollmachtserteilung ist eine wirksame Bevollmächtigung eines gewählten Vertreters durch den Betroffenen nicht möglich.OGH 3 Ob 14/06i, 15.02.2006
- Im Rahmen dieser Befugnis darf der Betroffene im Sachwalterschaftsverfahren gefällte Entscheidungen auch mit von ihm verfassten und eingebrachten Rechtsmitteln bekämpfen.OGH 1 Nc 34/04x, 03.03.2004
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Wenn ein Behinderter des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und er deswegen geschäftsunfähig ist, kann er im Sachwalterschaftsverfahren auch selbständig auftreten und einen Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Interessen bevollmächtigen. Das Recht auf selbständiges Einschreiten steht dem Betroffenen insbesondere dann zu, wenn in einer bedeutsamen Frage (§ 273a Abs 3 ABGB) zwischen dem Sachwalter und dem Betroffenen Uneinigkeit besteht. Gegebenenfalls muss ein Kollisionskurator bestellt werden.OGH 6 Ob 133/00b, 28.06.2000
- An dieser Rechtslage hat das SachwalterG nichts geändert.OGH 7 Ob 607/86, 10.07.1986
- Hier: Rekurslegitimation.OGH 5 Ob 201/66, 12.07.1966
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006540 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 25.
- OGH 5 Ob 36/17f, 04.04.2017, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 9 · Begehren
Verwandte Fragen
Familienrecht · Anwaltsvollmacht der betroffenen Person
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