Zum Inhalt springen

Darf ich im Verfahren über mich selbst einen Anwalt beauftragen?

günstig für Betroffener betrifft Betroffene, Sachwalter, Angehörige, Rechtsanwälte
Ja, wenn Sie erkennen, dass und wozu Sie die Vollmacht erteilen. Sie können in einem solchen Verfahren selbst Anträge stellen, sich vertreten lassen und Rechtsmittel erheben. Ist die fehlende Einsicht offenkundig, wird die Bevollmächtigung nicht als wirksam anerkannt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 04.04.2017 (25 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1955)

Im Entmündigungsverfahren kann der zu Entmündigende Anträge stellen und sich vertreten lassen. Das letztere setzt aber voraus, dass er wenigstens erkennt, dass und zu welchem Zweck er Vollmacht erteilt hat. Bei offenkundiger Unfähigkeit zu dieser Erkenntnis wird die Bevollmächtigung nicht als wirksam anerkannt werden können.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006540 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 25.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Familienrecht · Anwaltsvollmacht der betroffenen Person
Verfahrensrecht · Eigenes Rechtsmittel des vertretenen Betroffenen
Familienrecht · Vertreterbestellung nur als letztes Mittel
Verfahrensrecht · Fehlende Prozessfähigkeit
Familienrecht · Bestellung eines Erwachsenenvertreters