Darf ich als früherer Anwalt in eigener Sache selbst auftreten?
günstig für Partei betrifft Rechtsanwälte, Richter im Ruhestand, Parteien
Ja. Wer auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hat, braucht in eigenen Angelegenheiten keinen Anwalt; dasselbe gilt für einen Richter im Ruhestand. Das Vorrecht gilt aber nur, wenn Sie selbst als Partei einschreiten, nicht, wenn Sie als Vertreter eines anderen auftreten.
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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 13.03.2018 (9 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2004)
Hat ein Rechtsanwalt auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet, bleibt er - wie ein pensionierter Richter - in eigenen Angelegenheiten von der Anwaltspflicht befreit.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Durch das Recht des Vorsorgebevollmächtigten, im Namen und im Interesse des Betroffenen Rechtsmittel zu erheben (§ 127 AußStrG), wird der Vertreter nicht selbst Partei des Rechtsmittelverfahrens. Ein emeritierter Rechtsanwalt kann sich daher in seiner Funktion als Vorsorgebevollmächtigter nicht auf § 28 Abs 1 ZPO berufen.OGH 4 Ob 161/17f, 26.09.2017
- Das Privileg des § 28 Abs 1 ZPO (iVm § 6 Abs 4 AußStrG) gilt nur, wenn ein emeritierter Rechtsanwalt „als Partei“ einschreitet.OGH 4 Ob 161/17f, 26.09.2017
- Dem Vorsitzenden eines Stiftungsvorstands kommt auch als emeritierter Rechtsanwalt und organschaftlicher Vertreter der Stiftung (bzw hier: Vorstiftung) das Privileg des § 28 Abs 1 ZPO iVm § 6 Abs 4 AußStrG zugute, sodass er sie in einem Revisionsrekursverfahren vertreten kann.OGH 6 Ob 148/15f, 26.11.2015
- Hat ein Rechtsanwalt auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet, bleibt er in eigenen Angelegenheiten von der Anwaltspflicht befreit.OGH 7 Ob 182/14m, 29.10.2014
- Hier: Emeritierter Rechtsanwalt.OGH 3 Ob 268/07v, 30.01.2008
- Ein Richter im Ruhestand bedarf im Revisionsrekursverfahren keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt und ist somit befugt, einen schriftlichen (Revisions-)Rekurs ohne Anwaltsfertigung einzubringen.OGH 3 Ob 170/06f, 26.07.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119575 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 9.
- OGH 5 Ob 20/18d, 13.03.2018, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 208/17z, 18.01.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 233/17a, 18.01.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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