Prüft das Gericht meine Einwände gegen die Kosten noch nachträglich?
günstig für Berufungswerber betrifft Kläger, Beklagter, Berufungswerber
Ja. Haben Sie in Ihrer Berufung auch die Kostenentscheidung bekämpft, dann aber schon in der Sache gewonnen, blieb dieser Punkt zunächst ohne Bedeutung. Wird das Urteil der ersten Instanz später wiederhergestellt, muss über Ihre Einwände gegen die Kosten doch noch entschieden werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 14.09.2021 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Wenn eine Partei in ihrer Berufung auch die Kostenentscheidung anficht, mit der Berufung aber in der Sache selbst Erfolg hat, sodass die Anfechtung im Kostenpunkt für die Berufungsentscheidung gegenstandslos blieb, ist infolge Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils in der Hauptsache aber noch auf die damit wieder aktuell gewordene, zulässige Bemängelung der erstinstanzlichen Kostenbestimmung in der Berufung des Beklagten Bedacht zu nehmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wurde das Urteil des Erstgerichts im Berufungsverfahren mit umfangreicher Kostenrüge im Kostenpunkt bekämpft, erscheint eine Aufhebung in die erste Instanz nicht zweckmäßig. Vielmehr ist diesfalls in Einklang mit dem Gesetzeswortlaut des § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO die diesbezügliche Entscheidung dem Berufungsgericht aufzutragen.OGH 6 Ob 61/21w, 23.06.2021
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036047 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 8 ObA 44/21k, 14.09.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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