Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.09.2021 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 ObA 44/21k

Worum es ging: Wie werden verbindliche Regeln eines Kollektivvertrags verstanden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die verbindlichen Bestimmungen eines Kollektivvertrags werden wie ein Gesetz ausgelegt. Maßgeblich sind die eigentümliche Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und die Absicht dessen, der die Regel gesetzt hat.

Jener Teil eines Kollektivvertrags, der unmittelbar für alle Arbeitsverhältnisse gilt, wird wie ein Gesetz ausgelegt und nicht wie ein Vertrag zwischen zwei Personen. Es kommt also nicht darauf an, was einzelne Personen gemeint haben. Maßgeblich sind Wortlaut und Zweck der Regelung.

Lässt eine Regel im Kollektivvertrag mehrere Deutungen zu und helfen die üblichen Auslegungsregeln nicht weiter, wird jene Deutung gewählt, die vernünftig und praktisch durchführbar ist. Es wird angenommen, dass die Vertragsparteien einen gerechten Ausgleich der Interessen wollten.

Ist eine Bestimmung im Kollektivvertrag unklar, wird im Zweifel angenommen, dass die Vertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen wollten. Ebenso wird angenommen, dass sie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen wollten und niemanden ungleich behandeln wollten.

Ein Kollektivvertrag wird so verstanden, wie ihn ein Leser dem Text nach verstehen muss. Maßgeblich ist der Wortlaut, nicht das, was sich die Verhandler dabei gedacht haben. Deshalb werden Personen, die den Kollektivvertrag mitverhandelt haben, dazu auch nicht befragt.

Maßgeblich ist zuerst der Wortlaut des Kollektivvertrags im Zusammenhang mit seinen übrigen Regelungen. Was die Vertragsparteien wollten, zählt nur, soweit es im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Ein älterer, bereits außer Kraft getretener Kollektivvertrag wird erst herangezogen, wenn der geltende Text kein eindeutiges Ergebnis liefert.

Ja. Haben Sie in Ihrer Berufung auch die Kostenentscheidung bekämpft, dann aber schon in der Sache gewonnen, blieb dieser Punkt zunächst ohne Bedeutung. Wird das Urteil der ersten Instanz später wiederhergestellt, muss über Ihre Einwände gegen die Kosten doch noch entschieden werden.

Dass sich der Schuldner auf Tatsachenbehauptungen stützt, die sich als unzutreffend herausstellen, ändert nichts an Ihrem Anspruch auf Zinsen. Die Zinsen stehen Ihnen also trotzdem zu.

Sind Sie mit einer Berufung nur im Kostenpunkt erfolgreich, erhalten Sie dafür keinen eigenen Kostenersatz. Die Kostenfrage wirkt sich nicht auf die Bemessungsgrundlage aus. Die Kosten eines bloß gedachten Kostenrekurses können auch deshalb nicht zuerkannt werden, weil auf der Gegenseite eine ebenso gedachte Beantwortung zu berücksichtigen wäre.

Für Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis gelten erhöhte Zinsen. Beruht die verspätete Zahlung aber auf einer vertretbaren Rechtsansicht, entfallen sie. Vertretbar ist eine Ansicht etwa, wenn es zu vergleichbaren Fällen keine Rechtsprechung gibt oder eine schwierige Materie zu beurteilen war und die Vorinstanzen anders entschieden haben als das Höchstgericht.

Nein. War Ihr Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Fälligkeit noch aufrecht und wird es dann vom Arbeitgeber gekündigt, ist das Urlaubsgeld nach diesem Kollektivvertrag nicht anteilig zu kürzen. Es bleibt beim Wortlaut der Regelung, für eine weitergehende Auslegung besteht kein Anlass.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ASGG § 49a AngG Art. 1 § 16 ZPO § 43 ZPO § 502

Entscheidungstext

62 Absätze, 16.296 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.09.2021

Geschäftszahl

8ObA44/21k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Krachler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Hawel Eypeltauer Gigleitner Huber & Partner Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei F* GmbH, *, vertreten durch Wetzl & Partner Rechtsanwälte GmbH in Steyr, wegen zuletzt 1.091,41 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Mai 2021, GZ 12 Ra 30/21z-14, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. Jänner 2021, GZ 7 Cga 91/20t-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts in der Hauptsache wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 502,11 EUR (darin enthalten 83,69 EUR USt) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail