Was geschieht mit dem Verfahren, wenn eine Partei stirbt?
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War die verstorbene Person nur durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Anwalt vertreten, dem sie keine eigene Vollmacht erteilt hatte, endet dessen Vertretungsbefugnis mit dem Tod. Das Verfahren wird dadurch unterbrochen. Es ruht, bis die Erben oder ein bestellter Kurator es aufnehmen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 22.03.2016 (9 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1972)
Mit dem Tod der armen Partei, die dem bestellten Armenanwalt keine Prozessvollmacht erteilt hatte, erlischt dessen Vertretungsbefugnis. In einem solchen Fall bewirkt der Tod die Unterbrechung des Rechtsstreites (ausdrückliche Ablehnung von SZ 19/328!).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Durch den Tod der durch einen Verfahrenshelfer vertretenen Partei kommt es ex lege zur Unterbrechung des Verfahrens. Diese dauert bis zur Aufnahme des Verfahrens durch oder gegen die Gesamtrechtsnachfolger der verstorbenen Partei oder einen bestellten Kurator.OGH 8 Ob 81/14s, 29.09.2014
- Die Unterbrechung hindert die Entscheidung über das Rechtsmittel. Der Akt ist dem Erstgericht zurückzustellen.OGH 9 Ob 6/12s, 26.11.2012
- Dies hindert jedoch, zumal keinerlei Gründe für die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht gemäß § 509 Abs 2 ZPO vorliegen, im Sinn des § 163 Abs 3 ZPO die Entscheidung über die Revision des Gegners nicht.OGH 6 Ob 707/80, 17.12.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036229 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 5 Ob 263/15k, 22.03.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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