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Was geschieht mit dem Verfahren, wenn eine Partei stirbt?

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War die verstorbene Person nur durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Anwalt vertreten, dem sie keine eigene Vollmacht erteilt hatte, endet dessen Vertretungsbefugnis mit dem Tod. Das Verfahren wird dadurch unterbrochen. Es ruht, bis die Erben oder ein bestellter Kurator es aufnehmen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 22.03.2016 (9 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1972)

Mit dem Tod der armen Partei, die dem bestellten Armenanwalt keine Prozessvollmacht erteilt hatte, erlischt dessen Vertretungsbefugnis. In einem solchen Fall bewirkt der Tod die Unterbrechung des Rechtsstreites (ausdrückliche Ablehnung von SZ 19/328!).

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036229 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

Im Gesetz

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