Was passiert mit dem Prozess, wenn eine Partei stirbt?
betrifft Erben, Kläger, Beklagte, Hinterbliebene
Stirbt jemand während eines Gerichtsverfahrens und war er durch einen Anwalt vertreten, läuft das Verfahren weiter. Geändert wird nur die Bezeichnung: Statt des Namens steht nun „Verlassenschaft nach dem verstorbenen …“. Ein neuer Prozess ist nicht nötig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 26.05.2025 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Bei Tod einer anwaltlich vertretenen Prozeßpartei während des Verfahrens ist bloß die Bezeichnung der betreffenden Prozeßpartei durch die Beifügung der Worte "Verlassenschaft nach dem verstorbenen..." zu ändern.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es tritt keine Unterbrechung des Verfahrens ein.OGH 7 Ob 20/13m, 27.03.2013
- Sämtliche Erben treten als Parteien in das Verfahren ein.OGH 1 Ob 783/81, 17.02.1982
- Die Rechtskraft der Einantwortungsurkunde bewirkt einen im Prozeß ex lege zu berücksichtigenden Parteienwechsel.OGH 1 Ob 36/80, 04.03.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035686 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 16.
- OGH 8 Ob 141/24d, 26.05.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 42/25g, 30.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 7/22y, 01.06.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 9 Ob 7/18x, 30.10.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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