Was passiert mit dem Prozess, wenn eine Partei stirbt?
betrifft Erben, Kläger, Beklagte, Prozessparteien
Sobald die Einantwortung rechtskräftig ist, treten die Erben von Gesetzes wegen an die Stelle der verstorbenen Partei. Das Gericht hat diesen Parteiwechsel in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen; ein eigener Antrag ist dafür nicht nötig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 13.04.2021 (9 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1984)
Die Rechtskraft der Einantwortungsurkunde bewirkt ex lege einen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigenden Parteiwechsel, durch welchen der Erbe ( Sämtliche Erben ) anstelle der verstorbenen Prozesspartei in das Verfahren eintritt ( eintreten ).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012287 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 5 Ob 217/20b, 13.04.2021, Fall aus Niederösterreich
- OGH 3 Ob 193/17d, 22.11.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 547 · Gesamtrechtsnachfolge
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 35
- ZPO § 235
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