Was gilt, wenn mir das Gericht zu Unrecht eine Nachfrist gab?
günstig für Partei betrifft Parteien eines Gerichtsverfahrens, Kläger, Beklagte, Rechtsanwälte
Haben Sie eine weitere Frist eingehalten, die Ihnen das Gericht eigentlich nicht hätte einräumen dürfen, darf Ihre Eingabe nicht mehr wegen Verspätung zurückgewiesen werden. Sollen Sie die Unterschrift eines Rechtsanwalts nachbringen, ist die Vollmacht schon dadurch nachgewiesen, dass Sie und der Anwalt den Schriftsatz unterschreiben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 22.05.2024 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1967)
Wird eine (gesetzwidrig) erteilte weitere Frist eingehalten, kann der Schriftsatz nicht mehr wegen Verspätung zurückgewiesen werden. Lautet der Verbesserungsauftrag auf Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes, wird Erteilung und Annahme der Vollmacht dadurch urkundlich dargetan, dass Partei und Anwalt den Schriftsatz unterschreiben (so schon 1 Ob 100/61).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Zwischenerledigungsverbot spricht allerdings gegen die Zulässigkeit einer „Mehrfachverbesserung“ im Grundbuchsverfahren.OGH 5 Ob 135/18s, 28.08.2018
- Die fristunterbrechende Wirkung des § 7 Abs 2 AußStrG setzt eine Antragstellung innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist voraus. Dass das Erstgericht dennoch ein Verbesserungsverfahren durchführte und die Verfahrenshilfe bewilligte, änderte an der Verspätung des Rechtsmittels nichts, weil die Bewilligung der Verfahrenshilfe die bereits eingetretene Rechtskraft einer Entscheidung nicht zu beseitigen vermag.OGH 9 Ob 8/17t, 28.02.2017
- Die nach Ablauf einer (unerstreckbaren) Verbesserungsfrist erfolgte Verbesserung ändert an der eingetretenen Rechtskraft auch dann nichts mehr, wenn das Gericht unrichtigerweise erneut eine Verbesserungsfrist setzt.OGH 10 ObS 64/15g, 30.06.2015
- Die ansich nach § 10 Abs 5 AußStrG (§ 85 ZPO) unzulässige Erstreckung einer Verbesserungsfrist ist nur dann (iS RIS-Justiz RS0036251) als wirksam zu behandeln, wenn sie noch vor Ablauf der ersten Verbesserungsfrist bewilligt wurde. Einer erst nach Ablauf der ursprünglichen Verbesserungsfrist für ein Rechtsmittel eingeräumten „Verlängerung“ steht die Rechtskraft der Entscheidung entgegen. Durch einen nach § 10 Abs 5 AußStrG (§ 85 ZPO) unzulässigen Antrag auf Fristverlängerung wird der Fristablauf weder unterbrochen noch gehemmt.OGH 8 Ob 113/10s, 23.11.2010
- Dies kann nur mit Gründen des Vertrauensschutzes gerechtfertigt werden und ist nicht unproblematisch, weil jedenfalls dann, wenn die Verlängerung erst nach bereits eingetretenem Ablauf der Verbesserungsfrist bewilligt wurde, in die Rechtskraft der Entscheidung und damit auch in die Rechtsstellung des Rechtsmittelgegners nachteilig eingegriffen wird.OGH 3 Ob 106/09y, 23.06.2009
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Unabhängig von der Notwendigkeit oder Richtigkeit eines weiteren Verbesserungsauftrags gilt, dass der innerhalb der zweiten gesetzten Verbesserungsfrist erhobene Schriftsatz nicht wegen Verspätung zurückgewiesen werden darf, sondern auf den letztlich verbesserten Schriftsatz Bedacht zu nehmen ist.OGH 5 Ob 256/08w, 09.12.2008
- Es ist auf den letztlich verbesserten Schriftsatz Bedacht zu nehmen.OGH 2 Ob 141/07k, 18.10.2007
- Hier: Protokollarrekurs.OGH 5 Ob 516/92, 16.06.1992
- Hier: SozialrechtssacheOGH 10 ObS 93/91, 25.06.1991
- Vollmachtsmangel wurde innerhalb der verlängerten Frist behoben.OGH 6 Ob 535/79, 11.04.1979
- Antrag auf Bewilligung des Armenrechts und Beistellung eines Armenanwalts innerhalb der Verbesserungsfrist.OGH 1 Ob 255/67, 08.02.1968
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036251 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 23.
- OGH 8 Ob 26/24t, 22.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 135/18s, 28.08.2018, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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