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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.05.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 Ob 26/24t

Worum es ging: Ist ein Beschluss im Außerstreitverfahren endgültig?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch Entscheidungen im Außerstreitverfahren werden rechtskräftig. Sie wirken damit grundsätzlich ebenso verbindlich wie ein Urteil und können später nicht einfach neu aufgerollt werden.

Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe erst nach Ablauf der Berufungsfrist gestellt, ist er verspätet. Daran ändert es auch nichts, wenn das Gericht Ihnen für die Verbesserung eines Formfehlers noch eine Frist gesetzt hat oder das Urteil nochmals an den bestellten Anwalt zugestellt wurde.

Haben Sie eine weitere Frist eingehalten, die Ihnen das Gericht eigentlich nicht hätte einräumen dürfen, darf Ihre Eingabe nicht mehr wegen Verspätung zurückgewiesen werden. Sollen Sie die Unterschrift eines Rechtsanwalts nachbringen, ist die Vollmacht schon dadurch nachgewiesen, dass Sie und der Anwalt den Schriftsatz unterschreiben.

Sie können ein Rechtsmittel nur einmal einbringen. Auch die erweiterten Möglichkeiten, Schriftsätze zu verbessern, haben daran nichts geändert. Ein zweiter Schriftsatz zur Ergänzung ist also nicht vorgesehen.

Bringen Sie ein Rechtsmittel zu spät ein, ändert das nichts daran, dass der Beschluss rechtskräftig geworden ist. Die Rechtskraft lässt sich damit nicht hinausschieben.

Stellen Sie während der Rekursfrist einen Antrag auf Verfahrenshilfe für einen Rechtsanwalt, wird die Frist dadurch unterbrochen. Das gilt auch, wenn ein schon früher gestellter Antrag erst nach der Entscheidung erster Instanz rechtskräftig abgewiesen wird. Die Frist beginnt dann erst mit der Abweisung des zweiten Antrags zu laufen.

Erfüllen Sie einen Verbesserungsauftrag nicht oder nicht ausreichend, erhalten Sie keinen weiteren. Die Verbesserungsfrist ist eine Notfrist und kann nicht verlängert werden. Das gilt auch dann, wenn im Auftrag gar keine Frist genannt wurde.

Wurde Ihnen das Original Ihres Rechtsmittels zur Verbesserung zurückgestellt und liegt nur mehr eine Ablichtung im Akt, wird trotzdem darüber entschieden. Bleibt die Verbesserung aus, weist das Gericht das Rechtsmittel zur Klarstellung förmlich zurück.

In Verfahren über den Unterhaltsvorschuss müssen sich die Parteien vor dem Höchstgericht durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Diese Pflicht gilt, wenn die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 2004 ergangen ist. Eine Vertretung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger reicht dafür nicht, weil sie spätestens mit Vollendung des 19. Lebensjahres endet.

Ein Revisionsrekurs braucht die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars. Haben Sie ihn selbst unterschrieben und ist er nicht von vornherein ausgeschlossen, geht er an das Erstgericht zurück, damit Sie das nachholen können. Holen Sie es nicht nach, wird er zurückgewiesen.

Eine Verbesserungsfrist, die für eine Notfrist eingeräumt wurde, kann nicht verlängert werden. Stellen Sie dennoch einen Verlängerungsantrag und entscheidet das Gericht darüber nicht, wird die Entscheidung mit Ablauf der gesetzten Verbesserungsfrist rechtskräftig.

Eine an sich unzulässige Verlängerung der Verbesserungsfrist wird nur beachtet, wenn sie noch vor Ablauf der ersten Frist bewilligt wurde. Danach steht die eingetretene Rechtskraft entgegen. Ein solcher Antrag unterbricht oder hemmt den Lauf der Frist auch nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 10 AußStrG § 6 AußStrG § 65 AußStrG § 7

Entscheidungstext

38 Absätze, 7.586 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.05.2024

Geschäftszahl

8Ob26/24t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Stefula, Dr. Thunhart, Mag. Dr. Sengstschmid und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Pflegschaftssache des 1. mj *, und des 2. mj *, beide vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien 11, WKJH Rechtsvertretung Bezirke 12, 23, 1230 Wien, Rößlergasse 15), wegen Unterhalt, infolge Revisionsrekurses des Vaters *, vertreten durch Dr. Stephan Frotz, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Nicolas Brunner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Juni 2023, GZ 42 R 93/23x-82, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 14. Oktober 2022, GZ 21 PU 67/21h-65, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die am 15. Juli 2023 eingebrachte Eingabe wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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