Muss ich zuerst zur Behörde, bevor das Gericht entscheidet?
betrifft Kläger, Beklagter, Unternehmer
Nein. Hängt der Ausgang Ihres Prozesses von einer Frage ab, über die sonst eine Behörde entscheidet, und läuft dazu kein Verwaltungsverfahren, beurteilt das Gericht diese Frage selbst. Anders ist es nur, wenn dazu bereits eine bindende Entscheidung der Behörde vorliegt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 01.03.2017 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Das Gericht hat, wenn kein Verwaltungsverfahren anhängig ist, verwaltungsrechtliche Vorfragen selbst zu lösen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Gericht ist befugt, die Vorfrage - auch wenn es sich um eine verwaltungsrechtliche handelt - selbständig zu beurteilen, solange eine bindende Entscheidung einer Verwaltungsbehörde über die Vorfrage (hier der Verjährung) nicht vorliegt.OGH 10 ObS 183/03i, 07.10.2003
- Liegt kein rechtsgestaltender Gleichstellungsbescheid nach § 27a Abs 2 BAG vor, dann scheidet die Vorfragenprüfung durch das Gericht, ob die Gleichstellung im Falle eines Antrages erteilt worden wäre, aus.OGH 10 ObS 162/00x, 24.10.2000
- Hier: Berechnung der USt für die Steuerschuld des Masseverwalters als "Lieferant" im Zwangsversteigerungsverfahren.OGH 8 Ob 29/88, 27.04.1989
- Untersagtes Gewerbe.OGH 4 Ob 335/85, 23.04.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036841 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 5 Ob 176/16t, 01.03.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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