Entscheidet über meinen Fall das Gericht oder die Behörde?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 27.05.2026 (66 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Reichweite des § 27 Abs 3 und 4 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (LStVG 1964).OGH 7 Ob 14/26y, 25.03.2026
- Hier: § 34 FlVfGG, § 97 nö FLG.OGH 9 Ob 5/17a, 24.03.2017
- Hier: Wasserbezugsentgelte nach dem WLVG 2007 (Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, LGBl 2007/73); hier privatrechtlicher Natur.OGH 1 Ob 98/16t, 27.09.2016
- Durch die Neuregelung zur Festlegung der Kostentragung nach § 48 Abs 2 EisbG wurde keine neue oder ergänzende gerichtliche Zuständigkeit geschaffen.OGH 4 Ob 122/14s, 17.07.2014
- Hier: Zweites Rückstellungsgesetz.OGH 5 Ob 127/12f, 20.11.2012
Alle 23 Ergänzungen anzeigen
- Eine solche Sonderbestimmung ist auch § 72 Abs 5 TFLG.OGH 8 Ob 41/09a, 23.03.2010
- Für die Rechtslage nach der Novelle BGBl I Nr 2/2006: Unzulässigkeit des Rechtswegs für die Klage einer Gemeinde gegen die Österreichische Post AG auf Unterlassung der Schließung eines Postamts (siehe RS0124053).OGH 9 Ob 11/08w, 20.08.2008
- Das Begehren auf Anschluss der Wasserversorgung an die gemeindeeigene Trinkwasserleitung ist öffentlich-rechtlicher Natur, was insoweit die Unzulässigkeit des Rechtswegs begründet.OGH 1 Ob 89/07f, 22.10.2007
- Hier: §§ 5, 7 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978; § 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978.OGH 1 Ob 89/07f, 22.10.2007
- Hier: § 82 und § 135 Abs 1 Z 17 nö JagdG 1974.OGH 2 Ob 24/06b, 16.01.2007
- Hier: Behaupteter Anspruch einer Gemeinde gegen die Österreichische Post AG auf Unterlassung der Schließung eines Postamts - Zuständigkeit der Gerichte.OGH 3 Ob 190/05w, 29.03.2006
- Hier: Ansprüche des Betreibers des Pflegeheims, in dem sich eine Sozialhilfeempfängerin als Pflegebefohlene aufhält, gegen den Sozialhilfeträger.OGH 4 Ob 282/04f, 08.02.2005
- Hier: § 72 Tir FLG.OGH 1 Ob 156/03b, 18.03.2004
- Hier: Streitigkeiten aus einer Jagdpachtung.OGH 7 Ob 35/03b, 19.03.2003
- Hier: § 46 sbg SHG.OGH 2 Ob 255/02t, 05.12.2002
- Hier: § 45 Abs 4 lit i stmk Landes-Straßenverkehrsgesetz (LStVG).OGH 7 Ob 286/00k, 06.12.2000
- Hier: § 18 EisbG.OGH 9 Ob 249/00h, 22.11.2000
- Ob ein bestimmtes Gesetz (hier: §§ 39, 40 oö WWG) eine solche Ausnahmebestimmung enthält, ist keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.OGH 1 Ob 588/94, 23.09.1994
- Den ordentlichen Gerichten obliegt es, Streitigkeiten des Privatrechtes zu entscheiden, wobei das Gericht auf das Partikularrecht Bedacht zu nehmen hat (hier: Klagebegehren auf Bezahlung einer Ablöse von einer Million Schilling für einen Fußballspieler).OGH 8 Ob 559/89, 31.05.1989
- Im Zweifel müssen bürgerliche Rechtssachen mangels ausdrücklicher anderer Anordnung durch die Gerichte entschieden werden. Es besteht daher für diese Rechtsstreitigkeiten eine Generalklausel zugunsten der Zivilgerichte.OGH 8 Ob 563/82, 20.01.1983
- § 19 GSLGOGH 1 Ob 722/77, 09.11.1977
- ForstGOGH 4 Ob 520/77, 17.05.1977
- § 19 Krnt GSLG 1969.OGH 6 Ob 504/77, 03.02.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0045474 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 66.
- OGH 1 Ob 48/26d, 27.05.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 14/26y, 25.03.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 99/25i, 13.08.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 94/22t, 20.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 50/21p, 22.09.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 1/19x, 20.03.2019, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 88/18h, 27.09.2018, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 171/16i, 27.09.2016, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 98/16t, 27.09.2016, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 227/15a, 17.02.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Der besondere Gerichtsstand ist eine Ausnahme von der Grundregel, wonach am Wohnsitz des Beklagten geklagt wird. Er ist im Zweifel eng auszulegen, vor allem zum Schutz der beklagten Partei und um weitere Ausdehnungen zu vermeiden.
Ja. Ist Ihr Klagebegehren so unbestimmt, dass daraus später nicht vollstreckt werden könnte, muss das Gericht das von sich aus aufgreifen. Der Gegner muss es nicht einwenden. Das gilt auch noch im Rechtsmittelverfahren.