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Muss das Gericht auf die Behörde warten oder selbst entscheiden?

betrifft Kläger, Beklagter, Versicherte, Behörden
Hängt das Urteil von einer Frage ab, über die eigentlich eine Behörde zu entscheiden hätte, und liegt keine solche Entscheidung vor, löst das Gericht diese Frage selbst. Das gilt auch, wenn die Frage bei einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung wie einem Sozialversicherungsträger läge. Liegt bereits eine behördliche Entscheidung darüber vor, ist das Gericht daran gebunden.

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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 25.06.2021 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Das Zivilgericht hat dann, wenn seine Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, über welche als Hauptfrage eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hätte, eine solche Entscheidung aber nicht vorliegt, diese Vorfrage selbständig zu lösen. Dieser Grundsatz hat auch dann zu gelten, wenn die Vorfrage in einem Verfahren vor einer Körperschaft öffentlichen Rechts (hier: einem Sozialversicherungsträger) zu entscheiden ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109294 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 9.

Im Gesetz

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