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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 01.03.2017 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 176/16t

Worum es ging: Wer muss beweisen, dass der Fehler meinen Schaden verursacht hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie Schadenersatz fordern, müssen Sie beweisen, dass der Schaden gerade durch das beanstandete Verhalten entstanden ist. Dass sich der andere entlasten muss, gilt nur für die Frage des Verschuldens. Den Zusammenhang zwischen Ursache und Schaden müssen Sie selbst nachweisen.

Wollen Sie von Ihrem Rechtsanwalt Ersatz, müssen Sie beweisen, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtgemäßen Vorgehen nicht eingetreten wäre. Es genügt nicht, nur den Fehler aufzuzeigen.

Hat Ihr Anwalt Sie nicht darüber aufgeklärt, dass ein bestimmter Schritt im Prozess nötig gewesen wäre, muss das Gericht den früheren Prozess gedanklich nachvollziehen. Es prüft dabei auch die damals in Betracht kommenden rechtlichen Überlegungen und fragt, wie der Prozess mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen wäre. Davon hängt ab, ob Ihnen ein Schaden ersetzt wird.

Ein Nichtstun ist für einen Schaden dann ursächlich, wenn eine bestimmte Handlung den Schaden verhindert hätte. Nur wenn das Eingreifen den Erfolg abgewendet hätte, besteht dieser Zusammenhang.

Ja. Errichtet er den Vertrag für beide Seiten, muss er die Interessen beider wahren, sie mit gleicher Sorgfalt behandeln und vor Nachteilen bewahren. Auch wenn ihn nur eine Seite beauftragt hat, die andere aber nicht vertreten ist, trifft ihn zumindest eine erhöhte Aufklärungs- und Warnpflicht. Er hat dabei nicht nur die rechtlichen, sondern auch die wirtschaftlichen Auswirkungen zu bedenken; überspannt werden darf diese Pflicht allerdings nicht.

Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Ja. Wehren Sie sich vor Gericht dagegen, dass jemand über Ihren Grund geht, und wendet der Gegner ein, der Weg sei öffentlich, klärt das Gericht diese Frage selbst. Es entscheidet darüber aber nur für diesen Streit, ohne bindende Wirkung darüber hinaus. Liegt bereits eine rechtskräftige Entscheidung der Behörde vor, ist das Gericht daran gebunden.

Nein. Hängt der Ausgang Ihres Prozesses von einer Frage ab, über die sonst eine Behörde entscheidet, und läuft dazu kein Verwaltungsverfahren, beurteilt das Gericht diese Frage selbst. Anders ist es nur, wenn dazu bereits eine bindende Entscheidung der Behörde vorliegt.

Zu den wichtigsten Aufgaben Ihres Anwalts gehört es, Sie zu belehren. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn Sie sich schon anderswo beraten ließen oder selbst Rechtskenntnisse haben. Sie entfällt erst, wenn Ihr Anwalt mit gutem Grund annehmen darf, dass Sie die Rechtslage vollständig erfasst haben.

Nichtig ist eine Entscheidung aus diesem Grund nur dann, wenn ihr Spruch in sich widersprüchlich ist oder wenn eine Begründung überhaupt fehlt. Ist die Begründung bloß mangelhaft, liegt keine Nichtigkeit vor.

Ja. Will das Berufungsgericht über den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt hinausgehen, muss es die Beweise dazu selbst wiederholen oder ergänzen. Tut es das nicht, ist das Verfahren mangelhaft; legt es dagegen nur die vorhandenen Feststellungen aus, braucht es keine neue Beweisaufnahme.

Das Berufungsgericht verletzt den Grundsatz der Unmittelbarkeit, wenn es von den Feststellungen des Erstgerichts abgeht, ohne die maßgeblichen Beweise selbst zu wiederholen. Dasselbe gilt, wenn es die Beweise nur unvollständig wiederholt oder wenn es Feststellungen ohne eigene Beweisaufnahme ergänzt.

Das ist ein Verfahrensmangel, den Sie in Ihrem Rechtsmittel ausdrücklich rügen müssen; das Urteil wird dann aufgehoben und geht an das Berufungsgericht zurück. Kein Fehler liegt vor, wenn das Gericht nur auf weitere Beweisergebnisse verweist oder neue Argumente für die Richtigkeit der ersten Beweiswürdigung nennt.

Ja. Das Zivilgericht darf über Ihren Fall entscheiden, auch wenn es dafür Vorfragen prüfen muss, über die es allein nicht entscheiden dürfte. Nur wo das Gesetz ihm die Entscheidung über eine solche Vorfrage ausdrücklich verwehrt, muss es die Entscheidung der zuständigen Behörde einholen und abwarten.

Bei ärztlichen Behandlungsfehlern wird der Nachweis erleichtert, weil nur der Arzt über die Mittel und die Sachkunde dafür verfügt. Bei der Verletzung der Aufklärungs- und Erkundigungspflicht eines Rechtsanwalts gilt das nicht. Hier müssen Sie als Geschädigter nachweisen, dass das Verhalten des Anwalts den Schaden verursacht hat.

Hängt das Urteil von einer Frage ab, über die eigentlich eine Behörde zu entscheiden hätte, und liegt keine solche Entscheidung vor, löst das Gericht diese Frage selbst. Das gilt auch, wenn die Frage bei einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung wie einem Sozialversicherungsträger läge. Liegt bereits eine behördliche Entscheidung darüber vor, ist das Gericht daran gebunden.

Zur Tatsachenfeststellung gehört, was tatsächlich geschehen ist, samt den daraus gezogenen Schlüssen. Zur rechtlichen Beurteilung gehört die Anwendung der Gesetze auf diesen Sachverhalt samt den dafür nötigen Erfahrungssätzen und allgemeinen Begriffen. Geht ein tatsächliches Element so weit in die Regel selbst ein, dass sie ohne dieses nicht anwendbar wäre, spricht man von einer gemischten Frage.

Ihr Anwalt muss Ihre Rechte gewissenhaft vertreten und den übernommenen Auftrag umsichtig und redlich besorgen. Daraus ergeben sich zahlreiche Pflichten, etwa Sie zu warnen, aufzuklären, zu informieren und Schaden zu verhüten. Alle diese Pflichten dienen dazu, Ihre Interessen zu wahren und Sie rechtlich zu betreuen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 190 ZPO § 477 ZPO § 502 ZPO § 508 ZPO § 508a

Entscheidungstext

43 Absätze, 16.510 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

01.03.2017

Geschäftszahl

5Ob176/16t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofrätin und Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. T* J*, vertreten durch Dr. Michael Brunner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. G* F*, vertreten durch die Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei DI A* R*, vertreten durch die Rechtsanwälte Gruber Partnerschaft KG in Wien, wegen 13.583,99 EUR sA und Feststellung (Streitwert 21.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Mai 2016, GZ 11 R 7/16d-30, womit das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 22. Oktober 2015, GZ 37 Cg 86/14m-25, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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