Darf das Gericht Fragen klären, für die eine Behörde zuständig wäre?
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 01.03.2017 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der zivil- oder öffentlich-rechtliche Charakter einer Vorfrage ist für die Zulässigkeit des Rechtswegs unerheblich.OGH 4 Ob 8/09v, 24.02.2009
- Hier: Vorfrage: Sondernutzung oder Gemeingebrauch?OGH 1 Ob 122/06g, 12.09.2006
- Es ist dann das Verfahren zu unterbrechen, die Entscheidung durch die zuständige Behörde abzuwarten und deren Erkenntnis der Entscheidung - soweit präjudizielle - zugrundezulegen (RZ 1984/18).OGH 4 Ob 145/85, 28.10.1985
- Hier: Ob Streitrichter oder Außerstreitrichter zur Prüfung von Vorfragen berufen ist.OGH 5 Ob 20/85, 12.03.1985
- An der Zulässigkeit des Rechtswegs für die Hauptfrage ändert das aber nichts.OGH 1 Ob 547/83, 23.02.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0045567 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 5 Ob 176/16t, 01.03.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein Zwischenurteil über den Grund einzelner Teilansprüche ist nur zulässig, wenn für diese Teile alle anspruchsbegründenden und alle anspruchsvernichtenden Umstände geprüft wurden. Dazu gehören neben Rechtswidrigkeit und Verschulden auch der Zusammenhang mit einer feststehenden Schadensfolge.
Nein. Der Zwischenantrag auf Feststellung dient nicht dazu, einzelne Rechtsfragen herauszugreifen und darüber ein eigenes Urteil zu bekommen. Auch die bloße rechtliche Einordnung eines Rechtsverhältnisses, dessen Bestand gar nicht strittig ist, kann damit nicht geklärt werden.