Werden wir zu einer Partei, wenn das Gericht die Verfahren verbindet?
betrifft Parteien, Kläger, Beklagte, Wohnungseigentümer
Nein. Verbindet das Gericht mehrere Verfahren, um sie gemeinsam zu verhandeln, bleiben die Sachen rechtlich getrennt. Die Beteiligten werden dadurch nicht zu Streitgenossen; das gilt auch im wohnrechtlichen Verfahren außer Streitsachen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 18.12.2019 (18 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1957)
Die Verbindung mehrerer Prozesse zur gemeinsamen Verhandlung im Sinne des § 187 ZPO schafft keine Streitgenossenschaft.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren.OGH 5 Ob 178/19s, 18.12.2019
- Dies gilt auch bei notwendiger Streitgenossenschaft.OGH 4 Ob 504/87, 30.06.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037236 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 18.
- OGH 5 Ob 178/19s, 18.12.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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