ZPO § 187
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Verhandelt das Gericht zwei Verfahren gemeinsam, bleiben es rechtlich zwei getrennte Sachen. Ob Sie ein Rechtsmittel erheben dürfen, wird deshalb für jeden Anspruch gesondert geprüft.
Nein. Auch wenn zwei Verfahren gemeinsam verhandelt und gemeinsam entschieden werden, bleiben die Streitwerte getrennt. Für die Frage, ob Sie ein Rechtsmittel erheben dürfen, zählt allein der Wert der einzelnen Rechtssache.
Nein. Verbindet das Gericht mehrere Verfahren, um sie gemeinsam zu verhandeln, bleiben die Sachen rechtlich getrennt. Die Beteiligten werden dadurch nicht zu Streitgenossen; das gilt auch im wohnrechtlichen Verfahren außer Streitsachen.
Nein. Werden mehrere Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, werden ihre Streitwerte nicht zusammengerechnet. Das gilt auch dann, wenn die Ansprüche sachlich oder rechtlich zusammenhängen.
Nein. Hebt ein höheres Gericht eine Entscheidung auf und gibt es dabei eine Rechtsansicht vor, bindet diese nur jenes Verfahren, zu dem sie ergangen ist. Wird später ein weiteres Verfahren dazu verbunden, erstreckt sich die Bindung nicht darauf.
Ja. Bestätigt das Rechtsmittelgericht das Urteil in einem von zwei verbundenen Verfahren, liegt darüber ein Endurteil vor. Die Verbindung ist damit getrennt, auch wenn das Gericht keinen ausdrücklichen Beschluss darüber gefasst hat.
Werden mehrere Verfahren gemeinsam verhandelt und gemeinsam entschieden, ändert das nichts daran, ob Sie ein Rechtsmittel erheben dürfen. Jede Sache bleibt für die Frage des Rechtsmittels eigenständig. Die Zusammenlegung dient nur der Vereinfachung.