OGH 5 Ob 178/19s
Worum es ging: Gelten verbundene Verfahren beim Rechtsmittel als eine einzige Sache?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Verhandelt das Gericht zwei Verfahren gemeinsam, bleiben es rechtlich zwei getrennte Sachen. Ob Sie ein Rechtsmittel erheben dürfen, wird deshalb für jeden Anspruch gesondert geprüft.
Nein. Verbindet das Gericht mehrere Verfahren, um sie gemeinsam zu verhandeln, bleiben die Sachen rechtlich getrennt. Die Beteiligten werden dadurch nicht zu Streitgenossen; das gilt auch im wohnrechtlichen Verfahren außer Streitsachen.
Auch im außerstreitigen Verfahren richtet sich nach dem zugrunde liegenden Recht, ob alle Beteiligten gemeinsam über den Gegenstand des Verfahrens verfügen müssen. Im Zweifel bilden sie eine Einheit, wenn sonst widersprechende Entscheidungen drohen; dann sind solche Schritte nur einstimmig möglich. Erklärt nur einer etwas, gilt die für die Gruppe günstigste Erklärung.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Favoriten, 22.11.2018, 5 Msch 7/18b (5 Msch 10/18v)-18 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Jänner 2019
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 24.07.2019, 39 R 109/19x-30
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 JN § 55 MRG § 21 MRG § 37 ZPO Art. 11 ZPO § 187
Entscheidungstext
29 Absätze, 7.224 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.12.2019
Geschäftszahl
5Ob178/19s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in den verbundenen wohnrechtlichen Außerstreitsachen der Antragstellerinnen 1. J*****, 2. T*****, beide vertreten durch Mag. Dr. Martin Dercsaly, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin S*****, vertreten durch Mag. Stefan Hotz, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 21 ff MRG iVm § 37 Abs 1 Z 12 MRG infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerinnen gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Juli 2019, GZ 39 R 109/19x-30, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 22. November 2018, GZ 5 Msch 7/18b (5 Msch 10/18v)-18 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Jänner 2019, GZ 5 Msch 7/18b (5 Msch 10/18v)-25, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht übermittelt.
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