Kann ich berufen, wenn zwei Verfahren zusammengelegt wurden?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Werden mehrere Verfahren gemeinsam verhandelt und gemeinsam entschieden, ändert das nichts daran, ob Sie ein Rechtsmittel erheben dürfen. Jede Sache bleibt für die Frage des Rechtsmittels eigenständig. Die Zusammenlegung dient nur der Vereinfachung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 15.12.2025 (71 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Die Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluss.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: Zur gemeinsamen Verhandlung verbundene Klagen wegen Ehescheidung und Rechnungslegung sowie Leistung des daraus ergebenden Unterhalts.OGH 3 Ob 104/25b, 23.07.2025
- Die Streitwerte sind nicht zusammenzurechnen, auch wenn es zu einer gemeinsamen Entscheidung in den verbundenen Verfahren kam.OGH 3 Ob 266/08a, 17.12.2008
- Die Frage der Zulässigkeit der Revision ist bei Klage und Widerklage grundsätzlich getrennt zu beurteilen.OGH 8 Ob 163/06p, 18.04.2007
- Dabei ist es unwesentlich, ob die in den verbundenen Streitsachen geltend gemachten Ansprüche an sich in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen.OGH 3 Ob 139/04v, 29.06.2004
- Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ist daher für jeden einzelnen Anspruch abgesondert zu prüfen (hier: Klage und Widerklage).OGH 10 Ob 309/00i, 14.11.2000
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Auch nach WGN 1997.OGH 10 Ob 133/99b, 20.12.1999
- Die Zulässigkeit der Revision ist nach der Höhe des Entscheidungsgegenstands jedes einzelnen Rechtsstreits zu beurteilen.OGH 1 Ob 166/99i, 29.06.1999
- Zulässigkeit der Revision; hier Klage und Widerklage.OGH 3 Ob 273/97m, 26.05.1999
- Hatte das Berufungsgericht über verbundene Rechtssachen gemeinsam entschieden, ist dies für die Rechtsmittelzulässigkeit ohne Bedeutung.OGH 4 Ob 569/95, 10.10.1995
- Auch nach der Erweiterten WGNov 1989.OGH 4 Ob 1583/90, 04.12.1990
- Daran ist durch die Neufassung der Bestimmung des § 500 Abs 1 Z 2 ZPO durch die WGNov 1989 beziehungsweise § 45 Abs 1 Z 1 und 2 ASGG keine Änderung eingetreten.OGH 9 ObA 1003/90, 23.05.1990
- Liegt der Streitwert auch nur einer der verbundenen Rechtssachen im Schwellenbereich zwischen S 15000,-- und S 300000,--, so ist weiters ein gesonderter Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Grundsatzrevision erforderlich.OGH 4 Ob 617/88, 29.11.1988
- Hier: Bewertung nach § 45 Abs 1 Z 1 ASGG.OGH 9 ObA 58/88, 13.04.1988
- Daher Ausspruch, ob der Wert des Streitgegenstandes in jedem der beiden verbundenen Prozesse S 2000,-- übersteigt.OGH 3 Ob 77/81, 07.10.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037252 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 71.
- OGH 17 Ob 16/25i, 15.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 34/18s, 28.03.2019, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 85/15v, 16.03.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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