Kann ich zwei ganz verschiedene Ansprüche in einer Klage stellen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 30.04.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach Erhebung von Einwendungen ist jedoch über die im allgemeinen Streitverfahren geltend zu machenden Ansprüche meritorisch zu entscheiden.OGH 3 Ob 218/20k, 24.03.2021
- In einem Kündigungsverfahren nach den §§ 560 ff ZPO kann daher ein im allgemeinen Verfahren zu erhebender Anspruch nicht als Eventualbegehren gestellt werden.OGH 9 ObA 102/04x, 01.12.2004
- Hier: Wechselmandatsverfahren - Ansprüche aus Grundgeschäft.OGH 8 Ob 113/03f, 30.10.2003
- Hier: Auf die Frage der prozessuale Akzessorietät des Eventualbegehrens wurde nicht weiter eingegangen.OGH 8 Ob 603/88, 24.11.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037665 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 5 Ob 2/25t, 30.04.2025, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Läuft über Ihr Hauptbegehren bereits ein anderes Verfahren, weist das Gericht auch das hilfsweise gestellte Begehren zurück. Nur wenn zwischen beiden kein enger Zusammenhang besteht, bleibt der Hilfsantrag bestehen.
Nein. Sie müssen in der Klage genau angeben, was Sie begehren. Ein Antrag, bei dem das Gericht selbst auswählen soll, welchem von mehreren Begehren es stattgibt, ist nicht zulässig.