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Kann ich zwei ganz verschiedene Ansprüche in einer Klage stellen?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagter
Ein hilfsweise gestellter Anspruch ist nur zulässig, wenn darüber in derselben Verfahrensart zu verhandeln ist wie über das Hauptbegehren. Gehören die beiden Ansprüche in verschiedene Verfahren, geht das nicht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 30.04.2025 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1983)

Hilfsweise gestellte Klageansprüche (Eventualbegehren) sind nur dann zulässig, wenn über sie in derselben Verfahrensart zu verhandeln ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037665 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Eventualbegehren bei Streitanhängigkeit

Läuft über Ihr Hauptbegehren bereits ein anderes Verfahren, weist das Gericht auch das hilfsweise gestellte Begehren zurück. Nur wenn zwischen beiden kein enger Zusammenhang besteht, bleibt der Hilfsantrag bestehen.

günstig für Beklagter Bestimmtheit des Klagebegehrens

Nein. Sie müssen in der Klage genau angeben, was Sie begehren. Ein Antrag, bei dem das Gericht selbst auswählen soll, welchem von mehreren Begehren es stattgibt, ist nicht zulässig.

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