Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 2/25t
Worum es ging: Kann ich einen Antrag nur für den Notfall stellen?
Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie dürfen einen Antrag auch bloß hilfsweise stellen, also für den Fall, dass Ihr Hauptantrag nicht durchdringt. Über einen solchen Hilfsantrag wird nur entschieden, wenn der Hauptantrag abgewiesen wird. Wird dem Hauptantrag stattgegeben, ist dem Hilfsantrag die Grundlage entzogen.
Fehlt im Beschluss der Ausspruch über den Wert der Sache, ist er nicht endgültig verloren. Das Gericht zweiter Instanz muss ihn nachtragen.
Was eine gerichtliche Entscheidung rechtlich bedeutet, ergibt sich aus dem Wortlaut ihres Spruchs und ihrer Begründung gemeinsam mit dem angewendeten Gesetz. Es kommt nicht darauf an, was die beteiligten Personen gemeint haben könnten. Im Zweifel wird eine Entscheidung so verstanden, dass sie nicht gesetzwidrig erscheint.
Hat das Gericht einen rechtlichen Gesichtspunkt mit Ihnen nicht besprochen, machen Sie das als Verfahrensmangel geltend, nicht als falsche rechtliche Beurteilung. Dabei müssen Sie sagen, was Sie bei richtiger Anleitung vorgebracht hätten. Ein vager Hinweis auf weiteres Vorbringen genügt nicht.
Ein Hilfsbegehren ist ein Anspruch, über den nur dann verhandelt und entschieden wird, wenn Ihrem unbedingt gestellten Hauptbegehren nicht stattgegeben wird. Sie können es schon in der Klage oder auch später im Rechtsstreit stellen.
Ein hilfsweise gestellter Anspruch ist nur zulässig, wenn darüber in derselben Verfahrensart zu verhandeln ist wie über das Hauptbegehren. Gehören die beiden Ansprüche in verschiedene Verfahren, geht das nicht.
Haben Sie in einer Klage Ansprüche verbunden, über die in verschiedenen Verfahrensarten zu verhandeln ist, trennt das Gericht die Verfahren von sich aus. Danach laufen sie weiter, als hätten Sie mehrere Klagen eingebracht. Das wirkt sich auch auf die Zuteilung im Gericht und auf die Gebühren aus.
Fehlt in einer Entscheidung ein Ausspruch, der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nötig ist, muss das Gericht zweiter Instanz ihn nachtragen. Ihr Rechtsmittel scheitert also nicht schon an diesem Versäumnis.
Das Berufungsgericht muss in seinem Urteil zwingend aussprechen, welchen Wert der Streitgegenstand hat. Unterbleibt dieser Ausspruch, ist das ein offenbarer Fehler, der berichtigt werden kann und muss.
In Streitigkeiten über die Scheidung können Sie eine außerordentliche Revision einbringen, auch wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision nicht zugelassen hat. Sie brauchen dafür keinen Antrag an das Berufungsgericht. Bringen Sie trotzdem einen solchen Antrag ein, wird Ihr Schriftsatz als außerordentliche Revision behandelt.
In der Regel muss zuerst feststehen, dass Ihr Hauptbegehren abzuweisen ist, bevor über ein Hilfsbegehren verhandelt wird. Ist die Frage des Hilfsbegehrens aber zugleich eine Vorfrage für das Hauptbegehren, muss schon davor darüber verhandelt werden. Eine Änderung der Klage ist dann zuzulassen, wenn dadurch keine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung entsteht.
Das Gericht muss Sie darauf aufmerksam machen, wenn Ihr Antrag offensichtlich nicht zu dem passt, was Sie erreichen wollen, und Ihnen Gelegenheit geben, ihn zu ändern. Wie weit diese Hilfe geht, hängt vom Einzelfall ab. Auf Gründe, die sich aus Ihrem Vorbringen nicht einmal andeutungsweise ergeben und ganz neue Angaben verlangen würden, muss das Gericht nicht hinweisen.
Hebt das Höchstgericht in einem wohnrechtlichen Verfahren die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trägt dem Erstgericht auf, die Sache inhaltlich zu behandeln, wird über die Kosten noch nicht abgesprochen. Darüber entscheidet erst jener Beschluss, der die Sache erledigt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Bludenz, 21.02.2024, 3 MSch 9/22b-30
- Landesgericht Feldkirch, 23.05.2024, 10 R 70/24d-38
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 14 AußStrG § 55 AußStrG § 56 AußStrG § 57 AußStrG § 62 AußStrG § 65 AußStrG § 71 JN § 40a WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52 ZPO § 182
Entscheidungstext
47 Absätze, 13.524 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.04.2025
Geschäftszahl
5Ob2/25t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin G*, vertreten durch Mag. Bernd Widerin, Dr. Martin Sam, Rechtsanwälte in Bludenz, gegen die Antragsgegner 1. A*, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, sowie 2. bis 98. sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, wegen § 16 iVm § 52 Abs 1 Z 2 WEG, über den (richtig:) außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 23. Mai 2024, GZ 10 R 70/24d-38, in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 18. Dezember 2024, GZ 10 R 70/24d-46, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Bludenz vom 21. Februar 2024, GZ 3 MSch 9/22b-30, aus Anlass des Rekurses als nichtig aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die als Klage zu wertenden Anträge aufgetragen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. In Ansehung der Entscheidung über das Hauptbegehren wird der außerordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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