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Darf ich für den Fall der Abweisung ein zweites Begehren stellen?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagter
Ja. Sie dürfen zusätzlich zu Ihrem Hauptbegehren ein Hilfsbegehren für den Fall stellen, dass das Hauptbegehren abgewiesen oder zurückgewiesen wird. Voraussetzung ist, dass dasselbe Gericht auch für dieses Begehren zuständig und die gewählte Verfahrensart zulässig ist.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 26.02.2020 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1980)

Ein Eventualvorbringen oder die Stellung eines Eventualbegehrens für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens ist zulässig. Es muß sich dabei jedoch um die Inanspruchnahme derselben Gerichtsinstanz handeln.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037470 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 8.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Eventualbegehren bei Streitanhängigkeit

Läuft über Ihr Hauptbegehren bereits ein anderes Verfahren, weist das Gericht auch das hilfsweise gestellte Begehren zurück. Nur wenn zwischen beiden kein enger Zusammenhang besteht, bleibt der Hilfsantrag bestehen.

günstig für Beklagter Gegenteiliges Begehren als dieselbe Sache

Ein zweites Verfahren ist auch dann gesperrt, wenn das neue Begehren nicht gleich lautet, sondern genau das Gegenteil des schon anhängigen ist. Voraussetzung ist, dass die Entscheidung über die neue Klage die Frage des laufenden Verfahrens zwangsläufig vollständig mitlösen würde.

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