Darf ich für den Fall der Abweisung ein zweites Begehren stellen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 26.02.2020 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 227 Abs 2 ZPO gilt auch für Eventualbegehren.OGH 4 Ob 22/21w, 15.03.2021
- Hier: Der Kläger hat ausdrücklich klargestellt, über welchen Teil seines Begehrens unter welchen Voraussetzungen auf Grundlage welchen Vorbringens zu entscheiden ist, sodass es sich insoweit um zulässiges Eventualvorbringen handelt.OGH 6 Ob 214/16p, 29.11.2016
- Vielmehr ist zu prüfen, ob das angerufene Gericht für das (allenfalls verbleibende) Eventualbegehren sachlich und örtlich zuständig und die gewählte Verfahrensart zulässig ist (§ 227 Abs 1 ZPO).OGH 9 ObA 110/04y, 15.12.2004
- Für die Zulässigkeit eines Eventualbegehrens kommt es nicht auf den Grund der Zurückweisung des Hauptbegehrens an.OGH 9 Ob 39/03f, 23.04.2003
- Ein Eventualbegehren kann nicht nur für den Fall der Ab-, sondern auch denjenigen der Zurückweisung des Hauptbegehrens gestellt werden.OGH 9 Ob 39/03f, 23.04.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037470 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 3 Ob 240/19v, 26.02.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 35/17v, 29.03.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Läuft über Ihr Hauptbegehren bereits ein anderes Verfahren, weist das Gericht auch das hilfsweise gestellte Begehren zurück. Nur wenn zwischen beiden kein enger Zusammenhang besteht, bleibt der Hilfsantrag bestehen.
Ein zweites Verfahren ist auch dann gesperrt, wenn das neue Begehren nicht gleich lautet, sondern genau das Gegenteil des schon anhängigen ist. Voraussetzung ist, dass die Entscheidung über die neue Klage die Frage des laufenden Verfahrens zwangsläufig vollständig mitlösen würde.