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Muss ein Händler seinen früheren Preis in der Werbung beweisen?

günstig für Unternehmer betrifft Unternehmer, Konsumenten, Mitbewerber
Auch Schweigen kann unlauter oder irreführend sein, wenn nach den Gepflogenheiten des Geschäftslebens eine Aufklärung zu erwarten ist. Wirbt ein Unternehmen aber mit dem Vergleich zu seinem eigenen früheren Preis, muss es diese Preise dem Publikum nicht nachweisen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 31.07.2026 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1993)

Eine Unterlassung kann sittenwidrig sein, wenn Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Tätigkeit fordern. Das Verschweigen von Tatsachen kann unter Umständen sittenwidrig (oder irreführend) sein, wenn für den Werbenden eine Aufklärungspflicht besteht. Ein Unternehmer, der einen Vergleich mit seinem früheren Preis anstellt, muss dem Publikum diese Preise aber nicht nachweisen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037753 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 7.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Konsument Irreführung durch Verschweigen in der Werbung

Ja. Wer Umstände verschweigt, die Sie für eine informierte Kaufentscheidung gebraucht hätten, handelt irreführend. Das gilt auch dann, wenn der falsche Eindruck später noch richtiggestellt wird, die Werbung Sie aber zunächst angelockt hat. Auf Platzmangel kann sich der Werbende nur berufen, wenn die Angabe im gewählten Medium tatsächlich nicht ohne erheblichen Mehraufwand möglich wäre.

günstig für Konsument Deutlichkeit von Hinweisen in der Werbung

Wer mit gegenübergestellten Preisen wirbt, muss selbst dafür sorgen, dass der Hinweis auf die Vergleichspreise unübersehbar und unmissverständlich ist und keinen Zweifel offenlässt. Ob ein Hinweis deutlich und auffällig genug ist, wird immer am Gesamtbild der Ankündigung gemessen.

Verwandte Fragen

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