Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 Ob 39/26i
Worum es ging: Kann ich meiner Bank die Auszahlung untersagen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Dass Sie als Auftraggeber der Auszahlung der Garantiesumme widersprechen, berechtigt die Bank allein noch nicht, die Leistung zu verweigern. Nur wenn das Anfordern der Leistung ein Rechtsmissbrauch ist, darf die Bank die Zahlung verweigern, und dieser Missbrauch muss geradezu offensichtlich sein.
Wer nicht handelt, ist dafür nur verantwortlich, wenn ihn eine besondere Pflicht trifft, den Schaden zu verhindern. Eine solche Pflicht kann bestehen, wenn er selbst eine gefährliche Vorhandlung gesetzt hat. Ein allgemeines Gebot, Schäden zu verhindern, gibt es aber nicht; wer selbst geschädigt wird, muss den Schaden allerdings möglichst gering halten, soweit ihm das zumutbar ist.
Um zu beurteilen, ob ein Schaden entstanden ist, vergleicht man zwei Lagen: Ihre tatsächliche Lage nach dem Ereignis und jene Lage, die ohne das Ereignis bestünde. Stehen Sie tatsächlich schlechter da, liegt ein Schaden vor.
Verlieren Sie als Gläubiger die Sicherheit für Ihre Forderung, entsteht Ihr Schaden schon in diesem Moment. Sie müssen nicht warten, bis endgültig feststeht, dass Sie die Forderung nicht mehr eintreiben können. Sie können vom Schädiger sofort verlangen, dass er eine gleichwertige Sicherheit beschafft.
Als Schaden gilt jeder Zustand, der rechtlich als Nachteil zu werten ist. Das ist immer dann der Fall, wenn Ihre Lage rechtlich schlechter ist als vorher.
Persönlich haften Sie, wenn Sie in dieser Funktion strafbare Handlungen begehen, die sich gegen die Gläubiger richten, oder ein Gesetz übertreten, das dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger dient. Dasselbe gilt bei der Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter und bei sittenwidriger Schädigung. Ein bloßer Verstoß gegen Vertragspflichten der Gesellschaft begründet dagegen keine persönliche Haftung.
Finden Sie als Gläubiger im Vermögen der GmbH keine ausreichende Deckung, können Sie den Geschäftsführer auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass er schuldhaft ein Gesetz verletzt hat, das auch dem Schutz der Gläubiger dient.
Bei einer Schädigung, die gegen die guten Sitten verstößt, genügt es, dass der Schaden vom bedingten Vorsatz umfasst war. Es ist also nicht nötig, dass der Schädiger den Schaden geradezu angestrebt hat; es reicht, dass er ihn in Kauf genommen hat.
Sie können auch dann noch beantragen, dass das Verfahren angehalten wird, wenn die Sache bereits beim Höchstgericht liegt. Ein solcher Antrag ist also nicht auf die früheren Instanzen beschränkt.
Ob ein Verfahren unterbrochen wird, liegt im Ermessen des Gerichts. Einen Anspruch darauf haben Sie nicht.
Auch Schweigen kann unlauter oder irreführend sein, wenn nach den Gepflogenheiten des Geschäftslebens eine Aufklärung zu erwarten ist. Wirbt ein Unternehmen aber mit dem Vergleich zu seinem eigenen früheren Preis, muss es diese Preise dem Publikum nicht nachweisen.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 31.07.2025, 47 Cg 18/24k-81
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.02.2026, 15 R 178/25v-115
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1295 ZPO § 190 ZPO § 191 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
58 Absätze, 17.846 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.07.2026
Geschäftszahl
9Ob39/26i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Dr. Gusenleitner-Helm und Mag. Falmbigl in den verbundenen Rechtssachen der im führenden Verfahren klagenden Partei G* reg. Gen.m.b.H., *, vertreten durch Mag. Gunilla Prohart, Rechtsanwältin in Wien, gegen die im führenden Verfahren beklagten Parteien 1. B* GmbH, *, und 2. Ing. H*, beide vertreten durch Dr. Martin Leitner, Dr. Peter Kraus, BSc, Rechtsanwälte in Wien, wegen (im führenden Verfahren) 542.201,58 EUR sA, über die außerordentliche Revision und den Rekurs der klagenden Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Februar 2026, GZ 15 R 178/25v-115, mit dem der Berufung der beklagten Parteien gegen das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 31. Juli 2025, GZ 47 Cg 18/24k-81, Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens wird abgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).