Muss mir ein Geschäftspartner seinen Einkaufspreis verraten?
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 30.04.2025 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vertragshändler. Aufklärungspflicht über die beabsichtigte Platzierung eines eigenen Konkurrenzprodukts bejaht.OGH 1 Ob 191/15t, 22.12.2015
- Bei wirtschaftlichen Umsatzgeschäften unter Kaufleuten sind in Hinblick auf die unterschiedlichen Interessenlagen nur geringe Aufklärungspflichten des Vertragspartners über die für die Preisbildung maßgeblichen Umstände anzunehmen; der Käufer beurteilt den Wert des Kaufgegenstands auf eigenes Risiko.OGH 1 Ob 168/02s, 28.02.2003
- Zwar besteht bei wirtschaftlichen Umsatzgeschäften wegen des Widerstreits der Interessen der Vertragspartner keine besondere Aufklärungspflicht über die für die Preisbildung maßgebenden Tatsachen und muss daher jeder Vertragspartner selbst prüfen, ob das Geschäft für ihn vorteilhaft ist, gilt diese Einschränkung doch nicht auch für eine Beschaffenheit des Kaufobjekts, die nicht einmal den nach der Verkehrsübung erwartbaren Eigenschaften entspricht.OGH 1 Ob 183/00v, 24.10.2000
- Da jede Partei ihre eigenen Interessen selbst wahrzunehmen hat, beurteilt der Käufer den Wert des Kaufgegenstandes auf eigenes Risiko. Einstandspreis und Verdienstspanne hat der Verkäufer daher nicht offenzulegen.OGH 1 Ob 552/91, 24.04.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014787 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 12.
- OGH 5 Ob 35/25w, 30.04.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 8 Ob 146/24i, 27.02.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 191/17k, 23.05.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 870
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Es gibt keine allgemeine Pflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände zu informieren, die seine Entscheidung beeinflussen könnten. Aufklären muss man aber dann, wenn der andere nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten durfte.
Der Verkäufer muss Sie aufklären, wenn Sie deutlich gemacht haben, dass Ihnen ein bestimmter Punkt besonders wichtig ist und Sie dazu Auskunft wollen. Dasselbe gilt, wenn er wegen seiner überlegenen Fachkenntnisse zugleich als Ihr Berater auftritt; dann muss er Sie über jene Umstände aufklären, deren Bedeutung Sie mangels Fachwissen nicht erkennen, die für Ihre Entscheidung aber maßgeblich gewesen wären.