Muss Werbung auch die Nachteile einer Ware nennen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 20.05.2026 (58 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Schadenersatzklage aufgrund eines von der Beklagten vertriebenen und (nach dem Vorbringen der Kläger) irreführend iSd § 2 UWG beworbenen Tresors.OGH 4 Ob 159/24x, 24.06.2025
- Hier: Aufklärung über nähere Umstände der Werbeaussage "..die von führenden Geschirrspülmaschinenherstellern am häufigsten empfohlene Marke" fehlt.OGH 4 Ob 190/22b, 25.04.2023
- Tarifpaket mit dem Blickfang „Aktion!“, ohne eine zeitliche Begrenzung für dieses „Aktionsangebot“ - keine IrreführungOGH 4 Ob 226/22x, 28.02.2023
- Hier: Verletzung von Informationspflichten des Verkäufers eines Bio-Mineralwassers vertretbar verneint.OGH 4 Ob 203/15d, 17.11.2015
- Auf dieser Grundlage kann von den Beklagten nicht verlangt werden, alle Risikohinweise des über einhundertseitigen Emissionsprospekts in eine zehnseitige Werbebroschüre zu übernehmen.OGH 4 Ob 188/08p, 20.01.2009
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- Denn nach § 2 Abs 4 UWG (Art 7 Abs 1 RL-UPG) kann nur das Fehlen wesentlicher Informationen eine relevante Irreführung begründen; dabei sind die Beschränkungen des Kommunikationsmediums zu beachten. Welche Information wesentlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist nicht nur das Gewicht der unterbliebenen Information für die Entscheidung der angesprochenen Kreise, sondern auch die Gestaltung der Werbung zu berücksichtigen. Stellt ein Unternehmer eine bestimmte Eigenschaft eines Produkts ausdrücklich als besonderen Vorteil heraus, so wird er zur Vermeidung eines unrichtigen Gesamteindrucks auch auf die mit dieser Eigenschaft zwangsläufig verbundenen Nachteile hinweisen müssen. Stellt er hingegen bestimmte Produkteigenschaften ohne besondere Hervorhebung der Vorteile sachlich korrekt dar, so müsste er nur dann über damit möglicherweise verbundene Nachteile informieren, wenn die (vorhandene oder fehlende) Kenntnis dieser Nachteile für sich allein einen Einfluss auf die geschäftliche Entscheidung eines durchschnittlichen Adressaten der Werbung haben könnte.OGH 4 Ob 188/08p, 20.01.2009
- Dies gilt grundsätzlich auch nach neuem Recht.OGH 4 Ob 188/08p, 20.01.2009
- Die Werbung eines reinen Stromanbieters, Verbraucher könnten durch einen Wechsel als Abnehmer zu ihm, eine bestimmte prozentuelle Ersparnis ihrer Energiekosten erzielen, ist dann nicht zur Irreführung geeignet, wenn darin zugleich in ausreichend deutlicher Weise offen gelegt wird, dass sich diese Angabe nicht auf die Gesamtkosten der Versorgung mit Energie, sondern nur auf einen bestimmten Teil davon - nämlich die reinen Stromkosten - bezieht.OGH 4 Ob 131/07d, 10.07.2007
- Hier: Scheinbar vollständige Tarifübersicht für Mobilfunkvertrag, die jedoch das Aktivierungsentgelt nicht enthält.OGH 4 Ob 93/07s, 22.05.2007
- Hier: Irisdiagnose.OGH 4 Ob 151/06w, 21.11.2006
- Eine solche Aufklärungspflicht wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn eine Methode angewendet wird, die zwar nicht wissenschaftlich-rational ist, aber einen solchen Eindruck erweckt, oder wenn die Unwirksamkeit einer Methode aufgrund empirischer Untersuchungen erwiesen ist.OGH 4 Ob 151/06w, 21.11.2006
- Ein Schaubild zur Wirksamkeit von Bluthochdruckmedikamenten, das zwar die Reduktionsergebnisse nach einem Jahr Studiendauer richtig wiedergibt, in zwei von drei angeführten Fällen jedoch die Gesamtdauer sowie die - deutlich schlechteren - Endergebnisse der zitierten Studien verschweigt ist nicht zur Irreführung der angesprochenen Ärzte geeignet, weil der Sternchenhinweis auf die Fußnote („nach 1 Jahr") bei den beiden ersten Reduktionsergebnissen im Schaubild die ausreichende Information über den Beobachtungszeitraum enthält und nicht zu befürchten ist, dass die angesprochenen Fachkreise das beanstandete Schaubild dahin verstehen, die darin angegebenen - auf biologischen Vorgängen beruhenden - Reduktionsraten blieben auch bei einer längeren als der angegebenen Studiendauer stets unverändert.OGH 4 Ob 120/06k, 28.09.2006
- Hier: Kein Hinweis darauf, dass es sich bei der angebotenen "Marken-Kosmetika" um Restposten beziehungsweise um Altware handelt.OGH 4 Ob 139/04a, 06.07.2004
- Ob Angaben zur Irreführung geeignet sind, hängt so sehr von den Umständen des konkreten Falls ab, dass der Beantwortung der Frage der Irreführungseignung regelmäßig - eine krasse Fehlbeurteilung ausgenommen - keine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt und eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO.OGH 4 Ob 236/03i, 16.12.2003
- Hier: Irreführungseignung von Teilnahmebedingungen eines Gewinnspiels.OGH 4 Ob 236/03i, 16.12.2003
- Hier: Verstoß gegen § 2 UWG durch Gegenüberstellung lediglich der "reinen" Stromkosten unter Ausklammerung der Gesamtkosten (höhere Netzkosten) in einem für den Kaufentschluss wesentlichen Punkt zur Irreführung geeigneten "Energiekostenvergleich". Die Irreführungseignung kann weder durch den parallel zur Längsseite der Aufstellung gedruckten Vermerk noch durch aufklärende Hinweise der Vertriebsmitarbeiter beseitigt werden.OGH 4 Ob 44/03d, 25.03.2003
- Unvollständige Angaben verstoßen gegen § 2 UWG, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird, so dass die Unvollständigkeit geeignet ist, das Publikum in für den Kaufentschluss erheblicher Weise irrezuführen. Dies gilt auch für Preisvergleiche.OGH 4 Ob 43/02f, 22.04.2002
- Hier: Kinderschuhe zweiter Wahl.OGH 4 Ob 164/97i, 26.06.1997
- Wenn der irreführende Angaben im Sinn des § 2 UWG ausgelöste Irrtum vor dem Geschäftsabschluss aufgeklärt wird und nicht die Gefahr besteht, dass das oder ein anderes Geschäft dennoch abgeschlossen wird, ist die Relevanz der Irreführung zu verneinen (hier: Ausbildungslehrgang zum Psychotherapeuten).OGH 4 Ob 2338/96v, 17.12.1996
- Das Verschweigen eines ohnedies bekannten Umstandes schadet nicht, weil keine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen besteht.OGH 4 Ob 88/95, 05.12.1995
- Das Verschweigen von Tatsachen kann unter Umständen sittenwidrig (oder irreführend) sein, wenn für den Werbenden eine Aufklärungspflicht besteht.OGH 4 Ob 53/95, 27.06.1995
- Richtet sich eine Werbung an ein Fachpublikum, so ist dessen Fachkunde zu berücksichtigen.OGH 4 Ob 1048/95, 27.06.1995
- Hier: Auflage der "Kleinen Zeitung".OGH 4 Ob 1151/94, 17.01.1995
- Hier: Verneint bei Verschweigen des Mitherstellers.OGH 4 Ob 159/93, 30.11.1993
- Keine Verpflichtung zum Hinweis, dass trotz gestiegener Druckauflage die Zahl ihrer Leser möglicherweise stagniere oder gar zurückgehe.OGH 4 Ob 140/93, 12.10.1993
- Bestehen zwei anerkannte Methoden der Reichweitenermittlung ist es unbedingt erforderlich anzugeben, auf Grund welcher Art von Untersuchung das in der Werbung herausgestrichene Ergebnis erzielt wurde. -"tele-Jumbo"OGH 4 Ob 67/93, 29.06.1993
- Eine Aufklärungspflicht kann sich aus der Bedeutung ergeben, die der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs zukommt, so dass ihre Nichterwähnung geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen, was insbesondere dann zutrifft, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird.OGH 4 Ob 122/92, 15.12.1992
- "Naturkautschuk" - MatratzeOGH 4 Ob 122/92, 15.12.1992
- Eine solche Aufklärungspflicht kann sich wohl im Einzelfall ergeben, wenn eine entsprechende Information des Geschäftsverkehrs nach den Umständen zu erwarten war. Das wird vor allem überall dort der Fall sein, wo einer bestimmten Tatsache nach der Verkehrsauffassung eine solche Bedeutung zukommt, dass die Nichterwähnung dieses Umstandes geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen, so insbesondere dann, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird.OGH 4 Ob 393/84, 11.12.1984
- MesseaktionOGH 4 Ob 341/84, 26.06.1984
- Nacht- und Tag- koffeinfreier Schonkaffee.OGH 4 Ob 356/82, 13.07.1982
- Gartengeräte-ListenpreiseOGH 4 Ob 306/80, 19.02.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078579 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 58.
- OGH 4 Ob 28/26k, 20.05.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 71/25g, 22.07.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 159/24x, 24.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 80/23b, 19.12.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
UWG §2 A3; UWG §2 C2a; UWG §2 C2d; UWG §2 Abs4
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch Angaben, die für sich genommen richtig sind, können unzulässig sein. Werden wesentliche Umstände verschwiegen und entsteht dadurch ein falscher Gesamteindruck, ist die Werbung irreführend, wenn sie geeignet ist, das Publikum bei der Kaufentscheidung erheblich in die Irre zu führen.
Ja. Wer Umstände verschweigt, die Sie für eine informierte Kaufentscheidung gebraucht hätten, handelt irreführend. Das gilt auch dann, wenn der falsche Eindruck später noch richtiggestellt wird, die Werbung Sie aber zunächst angelockt hat. Auf Platzmangel kann sich der Werbende nur berufen, wenn die Angabe im gewählten Medium tatsächlich nicht ohne erheblichen Mehraufwand möglich wäre.