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Muss Werbung auch die Nachteile einer Ware nennen?

günstig für Unternehmer betrifft Konsument, Unternehmer, Mitbewerber
Wer wirbt, muss nicht von sich aus auf Nachteile der eigenen Ware hinweisen. Verschweigt ein Unternehmen aber etwas, worüber die Kunden Aufklärung erwarten durften, kann das eine Irreführung sein. Den Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung muss die Werbung nicht angeben.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 20.05.2026 (58 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1980)

Im Verschweigen einer Tatsache kann eine Irreführung im Sinne des § 2 UWG liegen, wenn eine Aufklärung des Publikums zu erwarten war. Eine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen besteht freilich nicht, weil der Werbende grundsätzlich nicht auf die Nachteile der eigenen Ware hinzuweisen braucht. Insbesondere besteht auch eine allgemeine Pflicht, der Werbeaussage über eine Ware stets auch den Zeitpunkt ihrer Herstellung oder Anschaffung beizufügen, nicht (hier: mehrere Jahre zurückliegender "Listenpreis" für Waren, die seit mehreren Jahren nicht mehr im Erzeugungsprogramm der Lieferfirma aufscheinen).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 32 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078579 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 58.

Genannte Normen

UWG §2 A3; UWG §2 C2a; UWG §2 C2d; UWG §2 Abs4

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Konsument Irreführung durch unvollständige Angaben

Auch Angaben, die für sich genommen richtig sind, können unzulässig sein. Werden wesentliche Umstände verschwiegen und entsteht dadurch ein falscher Gesamteindruck, ist die Werbung irreführend, wenn sie geeignet ist, das Publikum bei der Kaufentscheidung erheblich in die Irre zu führen.

günstig für Konsument Irreführung durch Verschweigen in der Werbung

Ja. Wer Umstände verschweigt, die Sie für eine informierte Kaufentscheidung gebraucht hätten, handelt irreführend. Das gilt auch dann, wenn der falsche Eindruck später noch richtiggestellt wird, die Werbung Sie aber zunächst angelockt hat. Auf Platzmangel kann sich der Werbende nur berufen, wenn die Angabe im gewählten Medium tatsächlich nicht ohne erheblichen Mehraufwand möglich wäre.

Verwandte Fragen

Wettbewerb · Unterlassung irreführender Werbung ohne Verschulden
Wettbewerb · Irreführung durch Unterlassen
Wettbewerb · Werbung mit früheren Preisen