Muss ich begründen, warum ich überhaupt klage?
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 19.03.2025 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- nur: Das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses ist Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung jenes Anspruchs, wobei dessen Fehlen nicht zur Zurück‑, sondern zur Abweisung des Sachantrags führt. Ein solches Rechtsschutzbedürfnis fehlt immer dann, wenn eine stattgebende Entscheidung für den Kläger praktisch ohne Bedeutung wäre, weil das Leistungsbegehren einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum betrifft, sodass der Beklagte dem nicht mehr entsprechen könnte; hier: Antrag nach § 30 Abs 1 Z 5 WEG auf Durchsetzung der Verwalterpflicht nach § 20 Abs 4 WEG bei bereits abgeschlossenen Arbeiten.OGH 5 Ob 242/10i, 24.01.2011
- Der Oberste Gerichtshof hat die Ansicht, dass auch bei einer „vorbeugenden“ Duldungsklage (wie bei einer Unterlassungsklage) Behauptung und Nachweis eines Rechtsschutzbedürfnisses im Sinn einer konkreten Gefährdung erforderlich sei, bereits vertretbar erachtet (8 Ob 60/04p).OGH 5 Ob 98/10p, 23.09.2010
- Hier: Wenn die Beklagten mehrmals deponierten, sie könnten und wollten dem Asphaltieren eines Wegeteils nicht entgegentreten und begehrt der Kläger die Einhaltung einer entsprechenden Vereinbarung, ist es nicht geradezu unvertretbar, ausnahmsweise mangelndes Rechtsschutzbedürfnis als Grundlage der Klagsabweisung anzusehen.OGH 8 Ob 60/04p, 30.05.2005
- Hier: Überprüfung der Gesetzmäßigkeit eines Zustellvorganges.OGH 8 Ob 537/88, 21.04.1988
- Hier: Vorvertrag - HauptvertragOGH 6 Ob 822/80, 29.04.1981
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- Die Erfüllung des Klagsanspruches führt zur Abweisung der Klage als unbegründet, nie aber zum Mißerfolg der Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis.OGH 2 Ob 356/74, 03.07.1975
- Ablehnung der gegenteiligen Auffassung Böhms JBl 1974,1 daß die Lehre vom Rechtsschutzbedürfnis nicht zutreffe (hier: Verurteilung zu künftiger Unterhaltsleistung).OGH 6 Ob 219/74, 06.03.1975
- Vergleich jedoch Böhm in JBl 1974,1 Die Lehre vom Rechtsschutzbedürfnis trifft nicht zu; selbst wenn sie zuträfe, liegt im Erfüllungseinwand ein materiellrechtlicher privatrechtlicher Einwand, nicht aber ein Fall mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses).OGH 7 Ob 169/73, 03.10.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038011 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 9 ObA 7/25g, 19.03.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für eine Feststellungsklage brauchen Sie ein rechtliches Interesse an der Klärung. Fehlt dieses Interesse, ist Ihre Klage nicht berechtigt und wird abgewiesen. Es handelt sich also um eine inhaltliche Voraussetzung des Anspruchs.
Für eine Feststellungsklage brauchen Sie ein rechtliches Interesse. Dieses besteht nur, wenn gerade die begehrte Feststellung geeignet ist, die Gefährdung Ihrer Rechtsstellung zu beseitigen. Hilft die Feststellung dagegen nicht weiter, fehlt das Interesse.