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Muss ich begründen, warum ich überhaupt klage?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagte, Anspruchsberechtigte
Bei einer Klage auf eine Leistung müssen Sie kein besonderes Interesse an einem Urteil behaupten; dass Sie den Anspruch geltend machen, genügt in der Regel. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur dann, wenn ein stattgebendes Urteil für Sie praktisch bedeutungslos wäre, etwa weil der Anspruch bereits erfüllt wurde.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 19.03.2025 (15 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1973)

In einer Leistungsklage (hier auf Duldung gemäß § 523 ABGB) muß das Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzinteresses an dem begehrten Urteil nicht behauptet werden. Geltendmachung eines Leistungsanspruches ist daher in der Regel schon eine genügende Rechtfertigung für die Klagserhebung (SZ 26/99, EvBl 1957/302, EvBl 1972/20). Allerdings ist auch bei diesen Klagen das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses Voraussetzung für gerichtliche Geltendmachung des Anspruches. Ein solches Rechtsschutzbedürfnis fehlt aber nur dann, wenn ein stattgebendes Urteil für den Kläger praktisch ohne Bedeutung wäre, zB weil der geltend gemachte Anspruch bereits erfüllt worden ist (Neumann 4 II 1156, SZ 26/99, EvBl 1967/373, 1972/20).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038011 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 15.

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Feststellungsinteresse als Voraussetzung

Für eine Feststellungsklage brauchen Sie ein rechtliches Interesse an der Klärung. Fehlt dieses Interesse, ist Ihre Klage nicht berechtigt und wird abgewiesen. Es handelt sich also um eine inhaltliche Voraussetzung des Anspruchs.

günstig für Beklagter Geeignetheit der begehrten Feststellung

Für eine Feststellungsklage brauchen Sie ein rechtliches Interesse. Dieses besteht nur, wenn gerade die begehrte Feststellung geeignet ist, die Gefährdung Ihrer Rechtsstellung zu beseitigen. Hilft die Feststellung dagegen nicht weiter, fehlt das Interesse.

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