Kann ich klagen, wenn ich davon gar nichts habe?
betrifft Kläger, Beklagte, Antragsteller
Für jede Klage müssen Sie ein rechtliches Interesse daran haben, dass das Gericht entscheidet. Fehlt dieses Interesse, darf das Gericht Ihrem Begehren nicht stattgeben, auch wenn Sie im Übrigen recht hätten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (32 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses ist Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung jedes Anspruches (EvBl 1957/302); besteht es nicht, ist die Fällung eines dem Klagebegehren stattgebenden Urteiles zu verweigern (EvBl 1972/20).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Das Rechtschutzinteresse für ein Begehren auf Einwilligung in die Einverleibung einer bereits in einem Vorverfahren mit Urteil zwischen den Parteien rechtskräftig festgestellten Grunddienstbarkeit ist zu bejahen.OGH 1 Ob 159/25a, 16.12.2025
- Das Rechtsschutzziel der petitorischen Klage geht über jenes der (nur der vorläufigen Interessenwahrung dienenden) Besitzstörungsklage hinaus und ist auch ausschließlich mit dieser erreichbar.OGH 10 Ob 68/24h, 24.04.2025
- Hier: Rechtliches Interesse an Rechnungslegung und Auskunft.OGH 4 Ob 217/18t, 26.03.2019
- Eine amtswegige Wahrnehmung mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses kommt nicht in Betracht.OGH 6 Ob 195/12p, 16.11.2012
- Hier: Antrag nach § 30 Abs 1 Z 5 WEG auf Durchsetzung der Verwalterpflicht nach § 20 Abs 4 WEG bei bereits abgeschlossenen Arbeiten.OGH 5 Ob 242/10i, 24.01.2011
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Für die gerichtliche Geltendmachung jedes Anspruchs ist das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses zwingende Voraussetzung. Das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses führt auch im Exekutionsverfahren nicht zur Zurück‑, sondern zur Abweisung des Sachantrags.OGH 8 Ob 3/10i, 04.11.2010
- Hier: Wegfall des Rechtsschutzinteresses, wenn die Veröffentlichung eines Disziplinarerkenntnisses, deren Verhinderung die begehrte einstweilige Verfügung gerade bezweckte, zwischenzeitig bereits erfolgt ist.OGH 8 Ob 33/10a, 22.04.2010
- Für die gerichtliche Geltendmachung jedes Anspruchs ist das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses zwingende Voraussetzung. Dies gilt auch für eine Unterlassungsklage, die zudem das Vorliegen von Wiederholungsgefahr voraussetzt, und gleichermaßen für eine entsprechende Provisorialmaßnahme. In diesem Sinn mangelt es an dem noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderlichen Rechtsschutzinteresse, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch abstrakte Bedeutung zukäme.OGH 8 Ob 33/10a, 22.04.2010
- Das FERG verfolgt nicht das Ziel der Regelung des Wettbewerbs. Die Vorschriften zur Durchsetzung der Rechte des anderen Fernsehveranstalters gegenüber jenem, dem in bestimmten Fällen Exklusivrechte zukommen, dienen nicht der Absicherung der Regeln des lauteren Wettbewerbs, sodass dem Fernsehveranstalter, der durch unlauteren Wettbewerb des über Exklusivrechte verfügenden Mitbewerbers verletzt wird, nicht das Rechtsschutzbedürfnis bei Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche abgesprochen werden kann.OGH 4 Ob 66/05t, 14.06.2005
- Das Rechtsschutzinteresse an einer Sicherungsmaßnahme fehlt ganz allgemein nur, wenn die gefährdete Partei bereits über einen Exekutionstitel verfügt.OGH 4 Ob 210/03s, 18.11.2003
- Hier: einstweilige Verfügung.OGH 4 Ob 210/03s, 18.11.2003
- Das Rechtsschutzbedürfnis stellt keine allgemeine, sondern nur eine besondere Prozeßvoraussetzung für bestimmte gesetzlich angeordnete Ausnahmsfälle dar.OGH 1 Ob 55/99s, 23.03.1999
- Hier: Antrag nach § 54 Abs 2 ASGG - in der Vergangenheit liegender Feststellungsinhalt.OGH 8 ObA 59/97b, 13.03.1997
- Es handelt sich dabei jedoch um keine allgemeine Prozeßvoraussetzung, die von Amts wegen wahrzunehmen wäre.OGH 9 ObA 10/97d, 29.01.1997
- Das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses führt zur Abweisung der Klage als unbegründet. Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Kläger schon über einen Exekutionstitel zur Durchsetzung seines Anspruches verfügt bzw wenn der Kläger das mit der Klage verfolgte Rechtsschutzziel schon erreicht hat.OGH 7 Ob 638/87, 09.07.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038062 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 32.
- OGH 1 Ob 159/25a, 16.12.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 8 Ob 65/25d, 12.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 10 Ob 68/24h, 24.04.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 7/25g, 19.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 5/20v, 02.07.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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