Hätte ich statt auf Feststellung gleich auf Leistung klagen müssen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 24.10.2024 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1956)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zu materiell-rechtlichen Feststellungsklagen zählen insbesondere Klagen, die auf die Feststellung der Ungültigkeit oder Nichtigkeit eines Vertrags gerichtet sind.OGH 8 Ob 110/24w, 24.10.2024
- Bei einer Nichtigkeitsklage nach § 201 AktG folgt aus der Qualifikation als materiell-rechtliche Feststellungsklage, dass kein konkreter Nachweis eines rechtlichen Interesses iSd § 228 ZPO erforderlich ist. Auch bei der Nichtigkeitsklage kann aber das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, so etwa, wenn die Nichtigkeit zwischenzeitig durch neuerliche Beschlussfassung der Hauptversammlung folgenlos beseitigt wurde.OGH 6 Ob 113/19i, 19.12.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038877 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 11.
- OGH 8 Ob 110/24w, 24.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 108/19m, 24.04.2020, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 52/16k, 27.04.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für eine Feststellungsklage brauchen Sie ein rechtliches Interesse an der Klärung. Fehlt dieses Interesse, ist Ihre Klage nicht berechtigt und wird abgewiesen. Es handelt sich also um eine inhaltliche Voraussetzung des Anspruchs.
Ja. Können Sie Ihr Ziel mit einer Klage auf Unterlassung oder auf Leistung erreichen, fehlt das Interesse an einer bloßen Feststellung. Die Feststellungsklage wird dann abgewiesen.