Was passiert, wenn mein Interesse an der Feststellung fehlt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (76 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Feststellungsinteresse ist zu verneinen, wenn die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils die Beseitigung der Unsicherheit über das Rechtsverhältnis nicht garantieren kann. Das ist dann der Fall, wenn nicht alle vom festzustellenden Rechtsverhältnis oder Recht unmittelbar Betroffenen am Verfahren beteiligt sind.OGH 17 Ob 13/25y, 15.12.2025
- Hier: Versicherungsnehmerin einer Betriebshaftpflichtversicherung begehrt noch während des parallel laufenden Haftpflichtprozesses den aus dem Versicherungsvertrag resultierenden Einwand der Tätigkeitsklausel vorab durch eine Feststellungsklage gegen die Versicherung rechtsverbindlich zu klären. Kein Feststellungsinteresse, weil die Klägerin nur anstrebt, isoliert einen im Leistungsstreit möglichen Einwand der Beklagten vorab klären zu lassen, damit aber keineswegs garantiert ist, dass sie – unabhängig vom Einwand der Tätigkeitsklausel – nicht dennoch nach Ende des Haftpflichtprozesses einen Leistungsstreit wird führen müssen.OGH 7 Ob 14/25x, 19.02.2025
- Mit der negativen Feststellungsklage strebt ein Kläger die urteilsmäßige Feststellung an, dass ein bestimmtes Rechtsverhältnis im Verhältnis zum Beklagten nicht besteht, dass ein vom Beklagten gegenüber dem Kläger behauptetes Recht nicht besteht oder dass diesem das behauptete Recht nicht zusteht.OGH 5 Ob 55/24k, 30.01.2025
- Es besteht unter anderem bei objektiver Ungewissheit über den Bestand eines Rechts, etwa wenn dieses vom Beklagten ernsthaft bestritten wird.OGH 1 Ob 148/22d, 14.09.2022
- Hier: Die Frage des Feststellungsinteresses stellt sich nicht, weil ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung gestellt wurde.OGH 2 Ob 74/13s, 07.05.2013
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- Hier: Feststellungsbegehren im Außerstreitverfahren.OGH 1 Ob 4/08g, 26.02.2008
- Das Bestehen eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung im Sinn des § 228 ZPO richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, denen - vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt.OGH 6 Ob 113/06w, 29.06.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039177 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 76.
- OGH 7 Ob 200/25z, 25.02.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 176/24m, 16.10.2025, Fall aus Burgenland
- OGH 1 Ob 72/25g, 09.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 55/24k, 30.01.2025
- OGH 8 Ob 108/24a, 26.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 37/24k, 26.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 133/23d, 28.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 229/23i, 19.03.2024, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 51/23t, 13.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 77/23v, 17.07.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ausdrücklich behaupten müssen Sie Ihr rechtliches Interesse nicht: Es genügt, wenn es sich aus Ihrem Vorbringen zusammen mit den Einwendungen der Gegenseite ergibt. Ist es aber weder offensichtlich noch erwiesen, müssen Sie es behaupten und beweisen.
Ein Interesse an einer raschen Feststellung wird angenommen, wenn das Urteil für Sie praktische Bedeutung hat und Sie auf keinem anderen Weg zu Ihrem Recht kommen oder einen drohenden Nachteil abwenden können. Dann ist die Feststellungsklage zulässig.