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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.03.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 ObA 7/25g

Worum es ging: Kann ich Rechtsmittel erheben, wenn sich nichts mehr ändern würde?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Rechtsmittel setzt voraus, dass die Entscheidung für Sie noch etwas bewirken kann. Hat sie nur mehr theoretische Bedeutung, weil sich an Ihrer Lage nichts mehr ändert, wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. Gerichte entscheiden nicht über rein theoretische Fragen.

Bei einer Klage auf eine Leistung müssen Sie kein besonderes Interesse an einem Urteil behaupten; dass Sie den Anspruch geltend machen, genügt in der Regel. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur dann, wenn ein stattgebendes Urteil für Sie praktisch bedeutungslos wäre, etwa weil der Anspruch bereits erfüllt wurde.

Für jede Klage müssen Sie ein rechtliches Interesse daran haben, dass das Gericht entscheidet. Fehlt dieses Interesse, darf das Gericht Ihrem Begehren nicht stattgeben, auch wenn Sie im Übrigen recht hätten.

Gibt das Höchstgericht Ihrem Rechtsmittel gegen einen Aufhebungsbeschluss statt, kann es zugleich über die Berufung der Gegenseite entscheiden. Dabei kann das Ersturteil abgeändert und die Klage abgewiesen werden. Ein Verstoß gegen das Verbot der Verschlechterung liegt darin nicht.

Nein. Hebt das Berufungsgericht ein Urteil auf und bekämpfen Sie das, prüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung in jeder Richtung. Er ist nicht auf die von Ihnen aufgeworfene Frage beschränkt. Dass dabei im Ergebnis gegen Sie entschieden wird, ist zulässig.

Beim Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts gilt der Grundsatz nicht, dass sich Ihre Lage durch Ihr eigenes Rechtsmittel nicht verschlechtern darf.

Betrifft Ihr Begehren einen Zeitraum, der bereits vorbei ist, kann die Gegenseite es gar nicht mehr erfüllen. Dann fehlt Ihnen das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 519

Entscheidungstext

35 Absätze, 6.604 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.03.2025

Geschäftszahl

9ObA7/25g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Nicolai Wohlmuth (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei * C*, vertreten durch Mag. Wolfgang Kleinhappel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17–19, 1011 Wien, wegen Karenz, über die Rekurse der klagenden und der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. November 2024, GZ 8 Ra 93/24s-12, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 9. Juli 2024, GZ 5 Cga 79/24h-6, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Rekursen wird Folge gegeben.

Der Beschluss des Berufungsgerichts wird aufgehoben und in der Sache selbst dahin erkannt, dass die Entscheidung lautet:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei für die im gemeinsamen Haushalt lebende und am * 2023 geborene * für den Zeitraum 1. März 2024 bis 28. November 2024 Pflegeelternkarenz nach § 15c MSchG zu gewähren, wird abgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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