Schützen mich Arbeitnehmerschutzvorschriften auch beim Schadenersatz?
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 28.04.2026 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch die Bestimmungen über die Koordinierungspflicht des Arbeitgebers sind Schutznormen iSd § 1311 ABGB (§ 8 AschG).OGH 2 Ob 211/12m, 19.09.2013
- Hier auch: Arbeitsmittelverordnung (AM‑VO) BGBl II 2000/164 zur Verfügungstellung und Verwendung von Leitern (§ 34 AM‑VO).OGH 2 Ob 211/12m, 19.09.2013
- Auch die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl Nr 441/1975.OGH 2 Ob 174/05k, 19.01.2006
- Die Arbeitnehmer sollen durch den Arbeitnehmerschutz gegen eine Ausbeutung oder vorzeitige Abnützung ihrer Arbeitskraft (persönlicher Arbeitsschutz) und gegen eine Gefährdung ihres Lebens, ihrer Gesundheit und ihrer Sittlichkeit in den Betrieben (technischer Arbeitsschutz) geschützt werden. Darunter fällt auch die Regelung der höchstzulässigen Arbeitszeit. Primärer sozialpolitischer Zweck der gesetzlichen Arbeitszeitregelungen ist der Schutz des Arbeitnehmers vor der übermäßigen Inanspruchnahme seiner Arbeitskraft durch den Arbeitgeber.OGH 9 ObA 215/99d, 15.03.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029542 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 12.
- OGH 1 Ob 44/26s, 28.04.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 22/25f, 30.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 41/20z, 26.08.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Geschützt ist zunächst der Arbeitgeber, mit dem Sie ein Beschäftigungsverhältnis verbindet. Ebenso geschützt ist derjenige, in dessen Betrieb Sie eingegliedert sind, auch wenn Sie dort nicht angestellt sind.
Der Dienstnehmer. Wenn Sie geltend machen, dass Ihr Dienstgeber seine Pflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit verletzt hat, müssen Sie das beweisen. Die Regel über den Aufwandersatz beim Auftrag lässt sich auf Dienstverträge, mit denen keine Geschäftsbesorgung verbunden ist, nicht sinngemäß anwenden.