Kann ich bereits entstandene Schäden feststellen lassen statt einklagen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 23.10.2023 (36 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1966)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: In der vorliegenden Sonderkonstellation, in der nicht nur die zu erwartende Konkursquote, sondern auch die strittige Zuordnung einer Kreditausfallsversicherung zu verschiedenen Forderungen der klagenden Partei die Höhe des Klagebegehrens beeinflussen, ist in der Annahme eines Feststellungsinteresses keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.OGH 6 Ob 49/14w, 10.04.2014
- Ist hingegen ein Schaden bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung zwar eingetreten, aber nicht nachweisbar, fehlt es am rechtlichen Interesse an der Feststellung der Schadenersatzpflicht.OGH 4 Ob 36/13t, 18.06.2013
- Bezüglich bereits fälliger Schadenersatzansprüche ist eine Feststellungsklage nicht deshalb zulässig, weil sich die Schadenssumme durch Zahlungen Dritter vermindern kann.OGH 10 Ob 14/03m, 27.09.2005
- Ein rechtliches Interesse an der Feststellung bereits fälliger Ersatzansprüche besteht nicht.OGH 6 Ob 78/00i, 05.10.2000
- Auch kein Interesse an der Feststellung des Zurechtbestehens in der Vergangenheit bereits fällig gewordener Teilleistungen.OGH 2 Ob 123/88, 28.02.1989
- Das Feststellungsbegehren bezieht sich nur auf die künftigen Schäden dh auf solche, die im Zeitpunkt seiner Erhebung noch nicht fällig waren.OGH 5 Ob 24/81, 07.07.1981
- Bewilligung der Abweisung des Mehrbegehrens, das auf Feststellung der Haftung für andere als künftige Pflichtaufwendungen gerichtet ist.OGH 2 Ob 83/76, 07.05.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038934 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 36.
- OGH 1 Ob 135/23v, 23.10.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 18/19m, 21.05.2019, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 153/16w, 23.11.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, auf Feststellung. Solange der Anspruch aus einer behaupteten Haftung noch nicht fällig ist, haben Sie ein rechtliches Interesse daran, ihn schon jetzt gerichtlich klären zu lassen. Sind nur einzelne Teile fällig, kann daneben das gesamte zugrunde liegende Verhältnis festgestellt werden.
Bleibt die Möglichkeit offen, dass ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten für einen erst künftig eintretenden Schaden ursächlich sein könnte, haben Sie ein Interesse an der Feststellung der Haftung. Diese Möglichkeit genügt für eine Feststellungsklage.