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Kann ich bereits entstandene Schäden feststellen lassen statt einklagen?

günstig für Beklagter betrifft Kläger, Geschädigte, Beklagte, Schädiger
Nein. Für Ansprüche, die bereits fällig sind, fehlt das rechtliche Interesse an einer Feststellung; hier müssen Sie auf Zahlung klagen. Die Feststellung ist nur für künftige Schäden möglich. Daran ändert sich auch nichts, wenn sich die Höhe durch Zahlungen Dritter noch verringern kann.

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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 23.10.2023 (36 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1966)

Kein rechtliches Interesse an der Feststellung bereits fälliger Ersatzansprüche.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038934 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 36.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Feststellungsklage vor Fälligkeit

Ja, auf Feststellung. Solange der Anspruch aus einer behaupteten Haftung noch nicht fällig ist, haben Sie ein rechtliches Interesse daran, ihn schon jetzt gerichtlich klären zu lassen. Sind nur einzelne Teile fällig, kann daneben das gesamte zugrunde liegende Verhältnis festgestellt werden.

günstig für Kläger Interesse an Feststellung künftiger Haftung

Bleibt die Möglichkeit offen, dass ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten für einen erst künftig eintretenden Schaden ursächlich sein könnte, haben Sie ein Interesse an der Feststellung der Haftung. Diese Möglichkeit genügt für eine Feststellungsklage.

Verwandte Fragen

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Schadenersatz · Feststellung der Haftung für künftige Schäden