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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.11.2016 · Fall aus Oberösterreich

OGH 3 Ob 153/16w

Worum es ging: Gilt für Arbeiten in meiner Wohnung die längere Gewährleistungsfrist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, wenn die Arbeiten an der Liegenschaft selbst vorgenommen werden. Das ist beim Bau eines Hauses so und ebenso beim Einbau von Heizungen, sanitären Anlagen und Öfen oder bei Fliesenlegerarbeiten in Wohnungen und Bädern. Dasselbe gilt, wenn eine bewegliche Sache durch die Arbeiten zu einem unselbständigen Teil des Gebäudes wird.

Eine unbewegliche Sache liegt vor, wenn das Werk selbst in der Herstellung einer Liegenschaft oder eines Gebäudes besteht oder wenn die Arbeiten an einer solchen vorgenommen werden. Das gilt vor allem dann, wenn der Auftragnehmer eine bewegliche Sache erst zu einem unselbständigen Teil des Gebäudes machen soll.

Auch eine Klage auf Feststellung der Gewährleistungspflicht macht Ihr Recht rechtzeitig geltend. Entscheidend ist, dass Gewissheit über das Vorliegen des Mangels geschaffen wird, nicht dass Sie schon eine bestimmte Rechtsfolge einklagen. Deshalb dürfen Sie nach fristgerechter Klage den geltend gemachten Anspruch später auch noch durch einen anderen ersetzen.

Sie beginnt erst zu dem Zeitpunkt, der das Erkennen des Mangels mit Sicherheit gestattet. Das gilt, wenn eine Eigenschaft zugesichert wurde, die sich nicht sofort feststellen lässt, und dafür für einen bestimmten Zeitraum eingestanden wurde. Wurde ausdrücklich eine andere Frist vereinbart, bleibt es dabei.

Für den Beginn der Gewährleistungsfrist kommt es nicht darauf an, ob Sie den Mangel erkennen konnten. Die Frist läuft auch dann, wenn der Mangel noch verborgen ist.

Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Arbeiten an einer Liegenschaft mit der Vollendung des Werks. Steht fest, dass es zur Vollendung nicht mehr kommen wird, beginnt sie in diesem Zeitpunkt.

Die Frist für die Gewährleistung beginnt mit der körperlichen Übergabe der Sache. Sie beginnt auch dann zu laufen, wenn der Mangel zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht entdeckt werden konnte.

Feststellungsansprüche verjähren im Allgemeinen nicht, doch besteht an der Feststellung eines verjährten Rechtsverhältnisses meist kein rechtliches Interesse. Anders ist es, wenn Sie feststellen lassen wollen, dass ein Recht wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist. Dafür kommt es darauf an, ob die Gegenseite die Verjährung zu Unrecht ernsthaft bestreitet und dadurch Ihre Stellung gefährdet.

Wird einer Feststellungsklage stattgegeben, ist damit die Verjährung aller Schadenersatzansprüche unterbrochen, die zu diesem Zeitpunkt noch in der Zukunft lagen. Es schadet dabei nicht, wenn Sie zunächst einen Teil des Anspruchs mit Leistungsklage geltend gemacht und diesen Teil dann ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgezogen haben.

Bleibt die Möglichkeit offen, dass ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten für einen erst künftig eintretenden Schaden ursächlich sein könnte, haben Sie ein Interesse an der Feststellung der Haftung. Diese Möglichkeit genügt für eine Feststellungsklage.

Nein. Für Ansprüche, die bereits fällig sind, fehlt das rechtliche Interesse an einer Feststellung; hier müssen Sie auf Zahlung klagen. Die Feststellung ist nur für künftige Schäden möglich. Daran ändert sich auch nichts, wenn sich die Höhe durch Zahlungen Dritter noch verringern kann.

Ihr Interesse an der Feststellung fällt erst weg, wenn feststeht, dass aus dem Ereignis keine weiteren Schäden mehr zu erwarten sind. Bleibt die Möglichkeit künftiger Schäden offen, dürfen Sie die Feststellung verlangen. Wie schwer die Spätfolgen wären, ist dabei ohne Bedeutung.

Für eine Feststellungsklage brauchen Sie ein rechtliches Interesse daran, dass rasch geklärt wird. Dieses Interesse muss noch zu jenem Zeitpunkt bestehen, zu dem die Verhandlung in erster Instanz geschlossen wird.

Fehlt das rechtliche Interesse an einer Feststellung, muss das Gericht das von sich aus beachten. Das gilt auch noch im Rechtsmittelverfahren.

Für eine Feststellungsklage brauchen Sie ein rechtliches Interesse an der Klärung. Fehlt dieses Interesse, ist Ihre Klage nicht berechtigt und wird abgewiesen. Es handelt sich also um eine inhaltliche Voraussetzung des Anspruchs.

Das Interesse an einer Feststellung muss bis zum Schluss der Verhandlung in erster Instanz vorhanden sein. Es fällt aber nicht schon dadurch weg, dass die Gegenseite ihre Forderung in einem anderen Verfahren geltend macht und dort aufgerechnet wird.

Das rechtliche Interesse an der Feststellung muss nicht nur bei der Klage, sondern noch im Zeitpunkt des Urteils vorliegen, also am Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Fällt es bis dahin weg, etwa weil die Ansprüche verjährt sind, wird die Klage abgewiesen.

Bestreitet die Gegenseite eine Behauptung nur allgemein, ohne dazu je konkret Stellung zu nehmen, kann das ausnahmsweise wie ein Zugeständnis gewertet werden. Das gilt vor allem dann, wenn die Behauptung offenkundig leicht zu widerlegen gewesen wäre.

Neben dem ausdrücklichen Zugeständnis gibt es auch ein Zugeständnis, das sich schlüssig aus dem Verhalten ergibt. Ob die Behauptungen der anderen Seite in diesem Sinn als zugestanden gelten, beurteilt das Gericht sorgfältig anhand des gesamten Vorbringens der Gegenseite.

Schäden, die aus demselben Ereignis stammen und bereits absehbar sind, bilden bei der Verjährung eine Einheit mit dem ersten Schaden. Für sie läuft keine eigene Frist. Wollen Sie solche künftigen Schäden sichern, müssen Sie innerhalb der Verjährungsfrist eine Feststellungsklage einbringen.

Ob Sie ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung haben, prüft das Gericht anhand Ihres Vorbringens im Rahmen der Entscheidung in der Sache.

Ja. Eine Feststellungsklage bleibt zulässig, auch wenn Sie aus einem größeren Anspruch bereits einen Teil mit Leistungsklage geltend machen könnten. Das gilt besonders, wenn erst einzelne Nachteile entstanden sind und weitere Folgen noch nicht abschätzbar sind.

Sobald Ihnen ein erster Schaden entstanden ist, läuft die Verjährungsfrist für den gesamten Anspruch, auch wenn die Höhe noch nicht feststeht. Künftige, aber schon absehbare Schäden verjähren daher mit. Um das zu verhindern, müssen Sie innerhalb der Frist eine Klage auf Feststellung der Haftung einbringen.

Eine Bindung an eine frühere Entscheidung über eine Verfahrensvoraussetzung setzt nicht voraus, dass diese ausdrücklich im Spruch bejaht wurde. Auch die Verneinung in der Begründung allein kann rechtskräftig werden und ein späteres Gericht binden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1489 ABGB § 932 ABGB § 933 ABGB § 933a UGB § 381 ZPO § 228 ZPO § 230 ZPO § 235 ZPO § 406 ZPO § 503 ZPO § 52

Entscheidungstext

78 Absätze, 28.090 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.11.2016

Geschäftszahl

3Ob153/16w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DDr. E*****, vertreten durch Mag. Andreas Ulrich, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch die Niedermayr Rechtsanwalt GmbH in Steyr, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Berufungsgericht vom 30. Mai 2016, GZ 1 R 91/16z-110, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Steyr vom 8. April 2016, GZ 13 C 209/13y-104, bestätigt wurde, zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

I.1. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden, soweit damit das Feststellungsbegehren

a.) für alle Gewährleistungsansprüche, die infolge mangelnder Geeignetheit des Parkettbodens zur Verwendung in der Zahnarztpraxis bereits entstanden sind oder erst künftig entstehen,

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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