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Kann ich künftige Schäden schon jetzt feststellen lassen?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Unfallopfer, Anleger, Schädiger
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass bis zum Schluss der Verhandlung bereits ein Schaden eingetreten ist und weitere Schäden aus demselben Ereignis nicht ausgeschlossen werden können. Ist überhaupt noch kein Schaden entstanden, fehlt Ihnen das rechtliche Interesse. Hat sich aber ein schadensträchtiger Vorfall bereits ereignet und kann er sich wiederholen, ist die Klage dennoch zulässig.

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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 23.07.2025 (61 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1970)

Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden setzt voraus, dass zumindest bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ein Schaden bereits eingetreten ist und die Möglichkeit zukünftiger weiterer Schäden aus dem bereits eingetretenen Schadensereignis nicht ausgeschlossen werden kann. Ist dagegen ein Schaden bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht entstanden, dann fehlt es an einem rechtlichen Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Schadenersatzpflicht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 16 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040838 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 61.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Verjährung künftiger Schäden

Sobald Ihnen ein erster Schaden entstanden ist, läuft die Verjährungsfrist für den gesamten Anspruch, auch wenn die Höhe noch nicht feststeht. Künftige, aber schon absehbare Schäden verjähren daher mit. Um das zu verhindern, müssen Sie innerhalb der Frist eine Klage auf Feststellung der Haftung einbringen.

günstig für Schädiger Verjährung vorhersehbarer Folgeschäden

Schäden, die aus demselben Ereignis stammen und bereits absehbar sind, bilden bei der Verjährung eine Einheit mit dem ersten Schaden. Für sie läuft keine eigene Frist. Wollen Sie solche künftigen Schäden sichern, müssen Sie innerhalb der Verjährungsfrist eine Feststellungsklage einbringen.

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