Kann ich künftige Schäden schon jetzt feststellen lassen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 23.07.2025 (61 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dieses Ereignis muss daher im Feststellungsbegehren konkret bezeichnet werden. Der hier vorgenommene Verweis auf das Unterlassungsbegehren ist nicht ausreichend, weil es keine konkreten Ereignisse in der Vergangenheit bezeichnet, sondern allgemein verpöntes Verhalten umschreibt.OGH 4 Ob 20/22b, 22.11.2022
- Kein Feststellungsinteresse, wenn konkrete Umstände, die für denkbare zukünftige Schadenersatzansprüche von Bedeutung sein können und es objektiv zweckmäßig erscheinen lassen, sie schon vor Schadenseintritt zeitnah klären zu lassen, fehlen.OGH 1 Ob 181/15x, 22.10.2015
- Während die frühere Judikatur das Interesse an der Feststellung für die Haftung künftiger Schäden nur dann zuerkannte, wenn bereits ein (Teil‑)Schaden eingetreten war, lässt die nunmehr herrschende Judikatur unter bestimmten Voraussetzungen auch die Feststellung einer (allfälligen) Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einem bestimmten (zumindest potentiell schädigenden) Ereignis zu, wenn noch kein feststellbarer Schaden eingetreten ist.OGH 7 Ob 91/14d, 10.09.2014
- Das Ergebnis der gutachterlichen Tätigkeit eines Sachverständigen steht erst mit Abschluss des Verfahrens endgültig fest; davor fehlt es bereits an einer wesentlichen Voraussetzung für eine „vorbeugende Feststellungsklage", nämlich dass sich das schädigende Ereignis, das einen konkreten Schaden hätte auslösen können, bereits ereignet hat.OGH 8 Ob 30/07f, 18.04.2007
- Ein „vorbeugendes Rechtschutzbegehren" wird für zulässig erachtet, wenn aufgrund des bestreitenden Verhaltens des Beklagten eine erhebliche Ungewissheit über den Bestand der Ersatzpflicht entstanden ist und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirkung eines Feststellungsurteils beseitigt werden kann, die Feststellungsklage also der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde nach dient.OGH 7 Ob 278/06t, 11.12.2006
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- Hier: Die Beklagte bestreitet die Verletzung der Aufklärungspflicht, durch die die noch arbeitende Klägerin der Übertragung ihrer Anwartschaften auf Betriebspension auf die Pensionskasse vorgenommen habe. Als aktueller Anlass würden bereits eingetretene Pensionsverluste anderer, bereits ausgeschiedener Mitarbeiter (aus mangelnden Veranlagungserfolgen) ausreichen, zumal es sich um eine Risikogemeinschaft handelt, der auch die Klägerin angehört.OGH 8 ObA 23/06z, 21.09.2006
- Mit Darstellung der Judikaturentwicklung zu diesem Rechtssatz.OGH 8 ObA 23/06z, 21.09.2006
- In diesen Fällen bejahe die Rechtsprechung das Feststellungsinteresse aus prozessökonomischen Gründen, obwohl streng genommen ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis noch nicht vorliege. Die Feststellungsklage dient nicht nur dem Ausschluss der Gefahr der Anspruchsverjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage.OGH 8 ObA 23/06z, 21.09.2006
- In jüngerer Zeit wurde ein Feststellungsinteresse auch ohne Vorliegen besonders schadensträchtiger Ereignisse - neben deliktischer Haftung nach § 1330 ABGB oder nach dem Urheberrechtsgesetz - auch bei Vertragspflichtverletzungen (Beratungsfehler: 6 Ob 288/98s; unberechtigter Vertragsrücktritt: 6 Ob 335/00h; Anraten der Beteiligung an einem Aktienfonds als „sichere Pensionsanlage" bei zunächst negativer aber nicht endgültig absehbarer Entwicklung: 9 Ob 53/03i) anerkannt.OGH 9 ObA 87/05t, 07.06.2006
- Unter bestimmten Umständen ist es für die Annahme eines rechtlichen Interesses nicht erforderlich, dass ein Schade bis zum Schluss der Verhandlung eingetreten ist, und zwar dann, wenn sich das schädigende Ereignis, das den konkreten Schaden hatte auslösen können, bereits ereignet hat und der Schade auch ohne weiteres Zutun des Schädigers in der Zukunft eintreten kann.OGH 6 Ob 295/03f, 14.07.2005
- Klagen auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden sind selbst dann zulässig, wenn noch kein feststellbarer Schade eingetreten ist und nur die Möglichkeit besteht, dass das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt ermöglichen kann. In diesen Fällen wird das Feststellungsinteresse aus prozessökonomischen Gründen bejaht, obwohl streng genommen ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis noch nicht vorliegt.OGH 6 Ob 335/00h, 22.02.2001
- Es ist nicht erforderlich, dass bis zum Schluss der Verhandlung bereits ein Schaden eingetreten wäre. Es genügt, dass sich ein solcher Vorfall, der einen konkreten Schaden hätte auslösen können, bereits ereignet hat und sich wiederholen kann bzw wenigstens ein Schaden auch ohne weiteres Zutun des Schädigers eintreten kann.OGH 6 Ob 288/98s, 22.04.1999
- Oder in Zukunft ein Schaden auch ohne weiteres Zutun des Schädigers eintreten kann.OGH 1 Ob 26/83, 21.09.1983
- Haben sich schadensträchtige Vorfälle, durch die konkreter Schaden eintreten konnte, bereits ereignet und können sie sich leicht wiederholen, ist eine Klage auf Feststellung der Haftung zuzulassen, auch wenn noch kein feststellbarer Schaden eingetreten ist.OGH 1 Ob 544/83, 09.03.1983
- Eine solche Feststellung kommt wegen der Besonderheit der gesetzlichen Regelung keinesfalls für einen künftigen Rückersatzanspruch des Rechtsträgers gegen sein Organ nach § 3 Abs 1 AHG in Betracht.OGH 1 Ob 30/78, 10.01.1979
- § 1330 Abs 2 ABGBOGH 8 Ob 550/77, 30.11.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040838 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 61.
- OGH 3 Ob 103/25f, 23.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 118/24t, 22.05.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 13/24f, 25.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 192/21k, 06.04.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Sobald Ihnen ein erster Schaden entstanden ist, läuft die Verjährungsfrist für den gesamten Anspruch, auch wenn die Höhe noch nicht feststeht. Künftige, aber schon absehbare Schäden verjähren daher mit. Um das zu verhindern, müssen Sie innerhalb der Frist eine Klage auf Feststellung der Haftung einbringen.
Schäden, die aus demselben Ereignis stammen und bereits absehbar sind, bilden bei der Verjährung eine Einheit mit dem ersten Schaden. Für sie läuft keine eigene Frist. Wollen Sie solche künftigen Schäden sichern, müssen Sie innerhalb der Verjährungsfrist eine Feststellungsklage einbringen.